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Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz
Zinsminderung wegen COVID-19 für Büromieter: Bsp Rechtsanwaltskanzlei
OGH: Kann die in Bestand genommene Sache wegen außerordentlicher Zufälle, etwa wegen einer Seuche wie der COVID-19-Pandemie, gar nicht gebraucht oder benutzt werden, ist der Bestandgeber gemäß § 1104 ABGB nicht zur Wiederherstellung verpflichtet und hat der Bestandnehmer keinen Miet- oder Pachtzins zu entrichten. Ist das Mietobjekt wegen des außerordentlichen Zufalls nur eingeschränkt brauchbar, so ist der Mietzins im Umfang der Gebrauchsbeeinträchtigung nach der relativen Berechnungsmethode zu mindern (§ 1105 ABGB). Ist hingegen der Bestandnehmer verhindert, das Bestandobjekt zu nutzen oder zu gebrauchen, obwohl es grundsätzlich benutzbar ist, so fällt ihm nach § 1107 ABGB das Zinsrisiko zu: er hat den Zins trotz des verringerten oder entfallenen Gebrauchsnutzen zu zahlen.