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Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 284. Ersatz noch nicht gerichtlich festgestellter Exekutionskosten
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
(1) Begehrt der betreibende Gläubiger den Ersatz von noch nicht gerichtlich festgestellten Exekutionskosten, so hat er gleichzeitig dem Vollstreckungsorgan das Verzeichnis dieser Kosten vorzulegen. Die bezüglichen Kosten sind in diesem Falle auf Anzeige des Vollstreckungsorganes durch das Exekutionsgericht zu bestimmen.
(2) Den nach Angabe des Gläubigers zur Deckung der angesprochenen Kosten erforderlichen Betrag hat das Vollstreckungsorgan zurückzubehalten und bei Gericht zu erlegen. In gleicher Weise ist mit dem Betrag zu verfahren, der vom Vollstreckungsorgan zur Deckung der Versteigerungskosten, einschließlich der für die Abschätzung der versteigerten Gegenstände zu entrichtenden Sachverständigengebühren, zurückbehalten wird.
(3) Werden die erlegten Summen durch die dem betreibenden Gläubiger gerichtlich zuerkannten Kosten oder durch die gerichtlich bestimmten Versteigerungs- und Schätzungskosten nicht erschöpft, so ist der Restbetrag zur ferneren Befriedigung des betreibenden Gläubigers oder nach voller Tilgung seiner Ansprüche im Sinne des § 283 Abs. 4 zu verwenden.
(4) Das Begehren um Kostenersatz muss vom betreibenden Gläubiger bei sonstigem Ausschluss vor Beendigung des Versteigerungstermines gestellt werden.