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Dokument-ID: 164021

Vorschrift

Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002)

Inhaltsverzeichnis

§ 47. Ermittlung und gerichtliche Festsetzung der Nutzwerte

idF BGBl. I Nr. 70/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2002

Die Regelungen der §§ 9 und 10 gelten für das vorläufige Wohnungseigentum mit der Maßgabe, dass das in § 10 Abs. 1 jedem Miteigentümer eingeräumte Antragsrecht dem Alleineigentümer und das in dieser Bestimmung den Wohnungseigentumsbewerbern eingeräumte Antragsrecht den Miteigentumsbewerbern (§ 2 Abs. 6) zukommt. Die einjährige Frist nach § 10 Abs. 2 beginnt vor dem Erwerb von Miteigentum durch eine vom bisherigen Alleineigentümer verschiedene und mit diesem nicht durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbundene Person jedenfalls nicht zu laufen.