Ihre Suche nach "§ 30" "MRG" lieferte 1406 Ergebnisse.

Suchergebnis filtern

Alle Ergebnisse (1484) anzeigen

Suchergebnis filtern

Alle Ergebnisse (1484) anzeigen
  • Alle Themen
  • Alle Kategorien
  • älter als 1 Jahr x
Dokument-ID: 932187

WEKA (epu) | Judikatur | Leitsatz

Stellt die Aussicht auf eine Ablösezahlung ein wichtiges Interesse des Untervermieters iSd § 30 Abs 2 Z 12 MRG dar?

OGH: Nach § 30 Abs 2 Z 12 ist als wichtiger Grund, bei dessen Vorliegen der Vermieter den Bestandvertrag kündigen kann, bei Untermietverhältnissen insbesondere anzusehen, wenn die Fortsetzung der Untermiete wichtige Interessen des Untervermieters verletzen würde. Das Gesetz führt namentlich die Fälle des dringenden Eigenbedarfs des Untervermieters für sich oder nahe Angehörige sowie der Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung der Wohngemeinschaft mit dem Untervermieter an. § 30 Abs 2 Z 12 MRG ist erfüllt, wenn die konkret vorliegenden Umstände für den Untervermieter vom Standpunkt seiner Familieninteressen oder seiner geschäftlichen Bedürfnisse von maßgeblicher Bedeutung sind und den im Gesetz erwähnten Beispielen an Gewicht entsprechen. Ferner müssen sie vom Untervermieter schon in der Kündigung individualisiert werden. Unter diesen Voraussetzungen kann auch aufgrund von wirtschaftlichen Belangen ein wichtiges Interesse des Untervermieters vorliegen. In der Rechtsprechung wurde dies etwa in dem Fall bejaht, dass der Untermietzins wesentlich unter dem angemessenen Teil des Hauptmietzinses lag und keine Erhöhung möglich war; weiters bei Bedarf an den untervermieteten Räumlichkeiten wegen einer geplanten Unternehmensexpansion bzw einer Unternehmensgründung des Untervermieters.

Profitieren Sie von fundiertem Fachwissen, innovativen Tools und der zeitsparenden Suchfunktion.
Die neuen WEKA OnlinePortale führen Sie rasch und punktgenau zum gewünschten Ergebnis. Nutzen Sie individuelle und rechtssichere Lösungen für Ihren beruflichen Erfolg!

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlinePortal Wohnrecht online in unserem Shop! Zum Shop