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WEKA (skn) | Judikatur | Leitsatz
Zubehör-Wohnungseigentum gem § 2 Abs 3 WEG 2002
OGH: Grundsätzlich gibt es drei wohnungseigentumsrechtliche Kategorien; nämlich Wohnungseigentums-Objekte, Zubehör und allgemeine Teile der Liegenschaft. Sachenrechtlich erfolgt die Zuordnung eines Raumes oder einer Fläche als Zubehör zu einem Wohnungseigentumsobjekt durch die grundbücherliche Einverleibung des Wohnungseigentums und des Umfangs des Zubehörs. Es handelt sich jedoch um allgemeine Teile der Liegenschaft, wenn eine Fläche bzw ein Raum weder als Zubehör zu einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt noch als eigenes wohnungseigentumstaugliches Objekt im Grundbuch eingetragen ist. Die Begründung von Wohnungseigentum an Zubehör kann nur an solchen Teilen der Liegenschaft begründet werden, bei denen eine deutliche Abgrenzung sinnlich wahrnehmbar ist. Der erkennende Senat geht davon aus, dass ein Hausgarten, der im Grundbuch nicht als Zubehör zu einem Wohnungseigentumsobjekt eingetragen ist, mangels eindeutiger baulicher Verbindung kein unselbständiger Bestandteil eines Wohnungseigentumsobjektes ist. Dieser ist auch dann nicht als unselbständiger Bestandteil anzusehen, wenn er daran unmittelbar angrenzt und eingezäunt ist. Ein solcher Hausgarten stellt einen allgemeinen Teil der Liegenschaft dar.