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Dokument-ID: 374593
WEKA (vbu) | Judikatur | Leitsatz
Hausverwaltungskosten fallen unter den gesetzlichen Aufteilungsschlüssel des § 19 Abs 1 Satz 1 WEG
Die Hausverwaltungskosten (bzw das Verwalterhonorar) stellen Aufwendungen für die Liegenschaft iSd § 19 WEG 1975 (nunmehr § 32 WEG 2002) dar und fallen somit grundsätzlich unter den gesetzlichen Aufteilungsschlüssel des § 19 Abs 1 Satz 1 WEG 1975. Demzufolge sind diese Kosten von den Miteigentümern im Verhältnis ihrer Anteile zu tragen. In der Folge sind die Hausverwaltungskosten in der Jahresabrechnung nicht nach der Anzahl der Objekte, sondern nach dem allgemeinen gesetzlichen Aufteilungsschlüssel des § 19 Abs 1 WEG 1975 aufzuteilen.