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Dokument-ID: 280928
Die Definition des Ausländers im Kärntner Grundverkehrsgesetz
Das K-GVG enthält eine Begriffsdefinition für das Wort „Ausländer“ in seinem § 6. Demnach sind Ausländer im Sinne des K-GVG
- natürliche Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen,
- juristische Personen oder andere rechtsfähige Personengemeinschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung nicht in Österreich haben,
- juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes, eingetragene Erwerbsgesellschaften oder andere Personengemeinschaften mit Sitz in Österreich, an denen ausschließlich oder überwiegend Ausländer im Sinne der beiden obigen Definitionen beteiligt sind oder die überwiegend in ausländischer Verfügungsmacht stehen,
- Vereine, deren ordentliche und stimmberechtigte Mitglieder ausschließlich oder überwiegend Ausländer nach den beiden ersten Definitionen sind,
- Stiftungen und Fonds und ähnliche juristische Personen, deren Vermögen oder Erträgnisse nach dem satzungsmäßigen Zweck ausschließlich oder überwiegend Ausländern nach den beiden ersten Definitionen zukommen.