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Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz
Anforderungen für den Antrag bei der Schlichtungsstelle für Austausch der Wohnungseingangstür
OGH: § 39 MRG und die dort angeordnete sukzessive Zuständigkeit für mietrechtliche Rechtssachen bezweckt in erster Linie die Entlastung der Gerichte durch den Einsatz der in den Gemeinden eingerichteten Schlichtungsstellen für Mietangelegenheiten. Der in dieser Bestimmung verwendete Begriff der „Sache“ meint nach hM den das Verfahren vor der Schlichtungsstelle einleitenden Sachantrag. Der in diesem Sachantrag vorgebrachte anspruchsbegründende Sachverhalt darf nach stRsp vor Gericht nicht erweitert und das Begehren nicht geändert werden. Für die Identität der „Sache“ kommt es damit darauf an, dass vor Gericht derselbe Anspruch wie vor der Schlichtungsstelle geltend gemacht wird, wobei der herrschende zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff Anwendung findet.