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Judikatur | Leitsatz
Zum Verfahren gemäß § 30 Abs 1 Z 5 WEG
Es entspricht der herrschenden Lehre, dass es sich bei dem in § 30 Abs 1 WEG zu findenden Katalog um eine taxative Aufzählung handelt. Dem entsprechend hat der Oberste Gerichtshof bereits klargestellt, dass durch den klaren Wortlaut des § 30 Abs 1 Z 5 WEG das Individualrecht jedes Wohnungseigentümers, dem Verwalter die Einhaltung seiner Pflichten aufzutragen, auf Verstöße gegen § 20 Abs 2 bis 7 WEG 2002 beschränkt wird. Die Durchsetzung von Verwalterpflichten, die sich aus § 20 Abs 1 WEG ergeben, steht deshalb nicht jedem einzelnen Wohnungseigentümer zu.