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Judikatur | Leitsatz
Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses – zur Rügeobliegenheit des Unternehmers nach § 16 Abs 1 Z 1 MRG
Der Antragsteller betreibt „seit vielen Jahren“ als Mieter von Geschäftsräumlichkeiten im Haus *****, eine Apotheke. Die Antragsgegnerin erwarb das Gebäude im Jahr 2002 und plante 2005 dessen Gesamtumbau, wobei vor März 2005 Verhandlungen mit dem Antragsteller über die geplante Erneuerung und den Umbau der Apotheke stattfanden. Diese Verhandlungen hatten den Zweck, den Gesamtumbau des Gebäudes mit den Umbauwünschen des Antragstellers zu akkordieren. Von der Antragsgegnerin ausbedungene Voraussetzung für die vom Antragsteller gewünschten Umbauarbeiten „in seiner Apotheke“ war der Abschluss eines neuen Mietvertrags, welchen die Parteien am 07.03.2005 unterfertigten. Bereits vor Abschluss des Mietvertrags hatte der Antragsteller DI F***** den Auftrag erteilt, die Umbaupläne für die Apotheke zu erstellen. Aufgrund der Umbauarbeiten veränderte sich das Bestandobjekt dahin, dass eine frühere Bestandfläche von 36,89 m² nicht mehr Bestandteil des neuen Mietvertrags war, während bisher nicht vom Vertrag umfasste Flächen im Gesamtausmaß von 61,62 m² neuer Teil des Bestandobjekts und so auch Gegenstand des neuen Mietvertrags wurden.