Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Wohnrecht
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Kommentar
-
Muster
-
Tools
Ihre Suche nach "§ 30" "MRG" lieferte 1406 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (1484) anzeigenSuchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (1484) anzeigen-
Thema
-
(232)
Mietrecht
Mietrecht
(232)
- (66) Aktuelle Mietverträge Aktuelle Mietverträge (66)
- (17) Schriftsatzmuster, Musterschreiben Schriftsatzmuster, Musterschreiben (17)
- (5) Mietanbot Mietanbot (5)
- (101) Mietvertrag - Abschluss Mietvertrag - Abschluss (101)
- (7) Befristung Befristung (7)
- (37) Mietzins Mietzins (37)
- (4) Betriebskosten Betriebskosten (4)
- (6) Kaution/Ablöse Kaution/Ablöse (6)
- (24) Erhaltung und Instandhaltung Erhaltung und Instandhaltung (24)
- (12) Mieterschutz Mieterschutz (12)
- (40) Mietvertrag - Auflösung Mietvertrag - Auflösung (40)
- (7) Spezialfragen Mietrecht Spezialfragen Mietrecht (7)
- (13) Wohnungseigentumsrecht Wohnungseigentumsrecht (13)
- (18) Kommentare Kommentare (18)
-
(232)
Mietrecht
Mietrecht
(232)
-
Kategorie
-
Datum
- Alle Themen
- Alle Kategorien
- älter als 1 Jahr x
Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz
Betrifft der Verweis in § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 auf § 3 MRG auch „fiktive“ Erhaltungsarbeiten?
OGH: Der Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers nach §§ 28 Abs 1 Z 1, 30 Abs 1 Z 1 WEG 2002 umfasst nach der Rechtsprechung die ordnungsgemäße Erhaltung „im jeweils ortsüblichen Standard“ der allgemeinen Teile der Liegenschaft iSd § 3 MRG, einschließlich der baulichen Veränderungen, die über den Erhaltungszweck nicht hinausgehen und der Behebung ernster Schäden des Hauses in einem Wohnungseigentumsobjekt. Zweckmäßige und wirtschaftlich gebotene Erneuerungsarbeiten gehören auch dann noch zur Erhaltung bestehender Anlagen, wenn es sich dabei um die erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustands handelt, es dabei zu einer vollständigen Erneuerung kommt bzw Veränderungen vorgenommen werden, die gegenüber dem vorigen Zustand als „Verbesserung“ anzusehen sind. Die Rechtsprechung definiert als Voraussetzung für die Qualifikation als Erhaltungsarbeit die Reparaturbedürftigkeit, Schadensgeneigtheit oder Funktionseinschränkung.