Ihre Suche nach "§ 30" "MRG" lieferte 957 Ergebnisse.

Dokument-ID: 337901

Judikatur | Entscheidung

5 Ob 182/08p; OGH; 25. November 2008

GZ: 5 Ob 182/08p | Gericht: OGH vom 25.11.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen/Hofräte Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann sowie Dr. Roch als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin Marietta S*****, vertreten durch Dr. G. Heinz Waldmüller ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die Antragsgegner 1) DI Dr. Jürgen Peter J*****, 2) Astrid Barbara J*****, 3) Katharina M*****, 4) Mag. Dr. Franz M*****, 5) Gertraud S*****, 6) Franz S*****, 7) Ingrid L*****, 8) Dr. Ralph L*****, 9) Susanne Barbara I*****, 10) DI Dr. Herbert V*****, 11) Doris V*****, 12) Mag. Stefanie P*****, 13) Dr. Philip E*****, 14) Ing. Albert G*****, 15) Mag. Susanne G*****, die zu 1., 2., 10. und 11. angeführten Antragsgegner vertreten durch Siegl, Choc & Axmann Rechtsanwaltspartnerschaft in Graz, die zu 3., 5. und 6. angeführten Antragsgegner vertreten durch Dr. Peter Lechenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen §§ 52 Abs 1 Z 9, 32 Abs 5 und 6 WEG 2002, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 12. Juni 2008, GZ 54 R 71/08t-19, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 8. Februar 2008, GZ 18 Msch 5/07t-11, bestätigt wurde, den Sachbeschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird nicht Folge geben. Die Antragstellerin ist schuldig,

den zu 1., 2., 10. und 11. angeführten Antragsgegnern binnen 14 Tagen die mit EUR 445,82 (darin EUR 74,30 an USt) bestimmten Kosten und den zu 3., 5. und 6. angeführten Antragsgegnern binnen 14 Tagen die mit EUR 427,25 (darin EUR 71,21 an USt) bestimmten Kosten je der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.

Begründung

In dem im Wohnungseigentum der Verfahrensparteien stehenden Haus der Liegenschaft EZ *****, befinden sich in der Tiefgarage sowohl 16 (gewöhnliche) Abstellflächen (davon drei für Besucher) als auch 10 Parkwippen (mit insgesamt 20 Stapelabstellflächen). Mit Ausnahme der drei für Besucher vorgesehenen sind sämtliche in der Tiefgarage befindliche Abstellflächen Zubehör zu den einzelnen Wohneinheiten. Die Abstellflächen der Parkwippen sind in einer Wellkonstruktion ausgeführt, sodass es beim Betreten derselben mit Stöckelschuhen zu Problemen kommen könnte, hier abzugleiten bzw einzubrechen. Diese Vertiefungen weisen eine Breite von jeweils rund 4 bis 5 cm und eine Tiefe von ebenfalls rund 5 cm auf. An der rechten Seite der Parkwippe befindet sich jeweils eine Bordwand, welche das Ein- und Aussteigen behindert. Das Lagern von Reifen oder sonstigen Gegenständen auf diesen Parkwippen ist – im Gegensatz zu den übrigen Abstellplätzen – nicht möglich. In den unteren Stapelabstellflächen besteht eine konstruktionsbedingte Stehhöhe von maximal 1,50 m. In den oberen ist die Zugangsmöglichkeit zu den Abstellflächen zwar unbeschränkt; wird die Abstellfläche in der Folge jedoch hochgefahren, ist die Stellhöhe für Pkws aufgrund der darüber befindlichen Decke ebenfalls begrenzt mit 1,50 m. Rechts der Parkwippe befindet sich ein Auszug aus der Bedienungsanleitung, welche die maximal zulässigen Maße und Gewichte wie folgt angibt:

„Bauart obere Plattform untere Plattform

 nur Pkw Pkw/Kombi

 max Länge jeweils 5 m

 max Breite jeweils 1,9 m

 max Höhe 1,5 m.

Stellplatzbelastung max 2.000 kg, Radlast max 500 kg“. Rechts der jeweiligen Stapelabstellflächen befindet sich eine mit Schlüssel versperrbare Vorrichtung, mit welcher die Parkwippen in den jeweils benötigten Zustand gefahren werden können. Bei einem Stromausfall ist die Betätigung des Niveauausgleichs der Parkwippen lediglich durch eine Handkurbel möglich.

Die Anlage wurde 1993 fertiggestellt und übergeben. Bereits damals waren Parkwippen vorhanden. Die Zuweisung, wer eine Stapelabstellfläche und wer eine (gewöhnliche) Abstellfläche erhält, erfolgte dergestalt, dass letztere an die größeren Wohnungen, dies nach der Größe geordnet, verteilt wurden. Die kleineren Wohnungen erhielten die Parkwippen zugewiesen. Eine Möglichkeit, auf diese Art der Vergabe Einfluss zu nehmen, bestand nicht. Zur Errichtung der Parkwippen kam es dadurch, dass die Baubehörde vorschrieb, dass 1,2 Pkw-Abstellplätze pro Wohneinheit vorhanden sein müssten. Dies war nur durch die Errichtung von Parkwippen möglich. Im Kaufvertrag wurde nicht differenziert, ob es sich bei einer Abstellfläche um eine Parkwippe oder einen festen Abstellplatz handelte und waren die Preise ident. Die jährlichen Kosten der reinen Wartung der Parkwippen betragen pro Parkwippe rund EUR 35,–.

Die Antragstellerin, die unbestritten Wohnungseigentümerin von zwei Wohnungen samt drei (gewöhnlichen) Stellplätzen ist, begehrt

  • primär die Überprüfungs-, Erhaltungs-, Wartungs-, Reparatur- und Erneuerungskosten den einzelnen Abstellplätzen und Stapelparkplätzen, die als Zubehör zu den einzelnen Wohnungen parifiziert sind, direkt und einzeln zuzurechnen;
  • in eventu wird die Führung zweier getrennter Abrechnungseinheiten einerseits für die Stapelparkplätze, andererseits für die normalen Autoabstellplätze jeweils mit der Gesamtheit ihrer Nutzwerte für die ihnen zuzuordnenden, oben genannten Kosten verlangt und die Zurechnung der nach Nutzwerten ermittelten Kostenanteile zu den jeweiligen Wohnungen;
  • in eventu wird schließlich beantragt, die Stapelparkplätze und die normalen Autoabstellplätze mit ihren Nutzwerten wie selbstständige Wohnungseigentumseinheiten zu behandeln und diesen Einheiten alle individuell zuordenbaren Kosten zuzuordnen.

Die Begründung dafür lautet, zwischen einem normalen Abstellplatz und einem Stapelparker bestehe eine objektiv erheblich unterschiedliche Nutzungsmöglichkeit; jeder Wohnungseigentümer benutze sein Zubehör ausschließlich, es bestünden aber erheblich unterschiedliche Wartungs-, Reparatur- und Erneuerungskosten. Während beim normalen Abstellplatz höchstens der Asphaltbelag nach langjähriger Nutzungsdauer verbessert werden müsste, stünden bei einer Stapelanlage ständig besondere Überprüfungs-, Wartungs-, und bei Rostanfälligkeit aufwändige Reparaturkosten sowie nunmehr solche einer Erneuerung (Austausch) an. Es sei äußerst ungerecht, wenn ein Wohnungseigentümer über eine normale Abstellfläche verfüge, sich jedoch an den Kosten der – nicht seinen Nutzungsanteil betreffenden – Stapelparker beteiligen müsse. Aus der Nutzwertfestsetzung ergebe sich, dass der normale Abstellplatz sogar höher zu bewerten sei, als ein einzelner Stapelplatz, „sodass die unterschiedliche Nutzungsmöglichkeit in der Nutzwertfestsetzung nicht berücksichtigt“ sei.

Die zu 1., 2., 3., 5., 6., 10. und 11. angeführten Antragsgegner beteiligten sich am Verfahren und beantragten die Antragsabweisung zunächst mit der Begründung, die Mitglieder der Gemeinschaft seien im Wohnungseigentumsvertrag überein gekommen, dass sämtliche Abstellplätze einschließlich der Stapelparkanlage über die allgemeinen Aufwendungen auf sämtliche Wohnungseigentümer aufzuteilen seien. Die gesamte Hydraulik für die Stapelparker befinde sich in einem nicht dem Wohnungseigentum zugeordneten Raum, sondern auf einer Allgemeinfläche. Die Antragstellerin sei beim Erwerb ihrer Eigentumswohnung in Kenntnis über die getroffene Vereinbarung gewesen. Eine Änderung der Abrechnungsmethode wäre eine unbillige Härte gegenüber jenen Wohnungseigentümern, die in deren Kenntnis Wohnungseigentum erworben hätten. Auch stehe der Aufwand für die Errichtung und Abrechnung einer eigenen Wohneinheit für die Stapleranlage in keinem vernünftigen Verhältnis zum daraus erzielten Gewinn. Zudem sei die Nutzbarkeit einer Parkwippe gegenüber einem festen Abstellplatz - aus konkret angeführten Gründen - eingeschränkt. Der Wippmechanismus stelle jedenfalls eine allgemeine Einrichtung dar, weshalb der Erhaltungsaufwand auf alle Wohnungseigentümer aufzuteilen sei. Zwei Wohnungseigentümer (top 4 und 9 [das sind laut Grundbuch die 12. und 13. Antragsgegner]) würden über keine Parkplätze verfügen. Bei einer Eigentümerversammlung vom 22. November 2006 sei bei Anwesenheit von ca 87 % der Anteile die Kostentragung für die anfallenden Sanierungsmaßnahmen beschlossen worden.

Später stellten die zu 1., 2., 10. und 11. angeführten Antragsgegner richtig, dass eine gesonderte Vereinbarung für die Parkwippen und Abstellplätze nicht getroffen worden sei.

Die zu 3., 5. und 6. angeführten Antragsgegner trugen ergänzend vor, dass die Errichtung der Stapelparkanlage vorwiegend erfolgt sei, um zusätzlich Platz für Abstellflächen zu schaffen, und deshalb letztlich auch die Wohnungseigentümer jener Wohnungen mit zugewiesenen festen Abstellplätzen Nutznießer der Stapelparkanlage seien. Hinsichtlich des Kaufpreises sei eine Gleichbehandlung von festen Abstellplätzen und Parkwippen erfolgt. Die Käufer der kleineren Wohnungen hätten keine Wahlmöglichkeit zwischen festen Abstellplätzen und Parkwippen gehabt. Wegen der sich aus der Nutzung von Parkwippen gegenüber gewöhnlichen Abstellflächen ergebenden erheblichen Nachteilen sei auch im Sinn einer Kostenverteilungsgerechtigkeit der Erhaltungsaufwand auf alle Wohnungseigentümer aufzuteilen.

Das Erstgericht wies alle (Haupt- und Eventual-) Anträge ab. Das Zubehörwohnungseigentum nach dem WEG 1975 betreffe nur die Stellflächen im engeren Sinn, der Wippmechanismus sowie die Hydraulik würden jedoch nicht zu einem Wohnungseigentumsobjekt gehören, sondern seien allgemeine Teile der Liegenschaft, sodass sämtliche Wohnungseigentümer die Erhaltungspflicht für diese Teile treffe. Nur besonders gravierende Argumente einer gerechteren Kostenverteilung würden das Abweichen von der gesetzlich vorgegebenen Aufteilung rechtfertigen. Die nach § 32 Abs 5 und 6 WEG 2002 zu berücksichtigenden Billigkeitserwägungen würden gegen eine Änderung sprechen. Die Nutzung der Stapelparkplätze sei mit Nachteilen verbunden und es bestehe eine „Nutzungsverpflichtung“, weil die Wohnungseigentümer von Wohnungseigentumsobjekten mit Parkwippe auf diese Zuweisung keinen Einfluss nehmen hätten können. Die Errichtung der Stapelparkplätze habe in ihrer Gesamtheit sämtlichen Wohnungseigentümern gedient, weil diese nicht nur das gesamte Parkvolumen auf der Liegenschaft erhöht habe, sodass manchen Wohnungen auch zwei Parkplätze zugewiesen werden habe können, sondern auch die (nur durch die Errichtung der Parkwippen mögliche) Erreichung einer bestimmten Anzahl von Parkplätzen überhaupt Voraussetzung der Erteilung der Baubewilligung gewesen sei. Die alleinige Tragung der mit den Stapelparkplätzen verbundenen Anlagenkosten durch die Wohnungseigentümer mit zugewiesener Parkwippe würde unter diesen Umständen nicht zu einer Erhöhung der Kostenverteilungsgerechtigkeit führen.

Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Sachbeschluss. Dem Erstgericht sei darin beizupflichten, dass es nur um die Frage der Zuordnung der Kosten betreffend den „Wippenmechanismus“ gehe. Die Stellfläche (der festen Abstellplätze und der Parkwippen) selbst falle nämlich gemäß § 16 Abs 3 WEG 2002 (früher § 13 Abs 3 WEG 1975) in die Instandhaltungsverpflichtung des jeweiligen Zubehörwohnungseigentümers. Entgegen der zu 5 Ob 173/01d geäußerten Rechtsansicht zähle jedoch der „Wippenmechanismus“ zu den allgemeinen Teilen der Liegenschaft, weil das Wohnungseigentumsrecht nur zwei Kategorien von Liegenschaftsteilen, nämlich Wohnungseigentumsobjekte und allgemeine Teile der Liegenschaft kenne und sich eine dritte Kategorie etwa in Richtung eines „Sondergemeinschaftseigentums“ der mehreren „Wippen-Abstellplatzeigentümer“ an den „allgemeinen Teilen der Wippe“ mit den Grundfesten des Wohnungseigentumsrechts nicht in Einklang bringen lasse. Maßstab für den bei Gemeinschaftsanlagen im Sinne des § 32 Abs 5 WEG 2002 festzusetzenden Verteilungsschlüssel sei die objektive und nicht die subjektive Nutzungsmöglichkeit; auf die tatsächliche Nutzung komme es nicht an. Die Änderung des gesetzlich vorgegebenen Kostenverteilungsschlüssels setze dabei gravierende Unterschiede in der objektiven Nutzbarkeit der kostenverursachenden Anlage (des betreffenden allgemeinen Teils der Liegenschaft) voraus. Vorliegend treffe es zwar zu, dass einige Wohnungseigentümer den „Wippenmechanismus“ überhaupt nicht benützen könnten, weil sie über einen festen Abstellplatz in der Tiefgarage verfügten. Dies führe aber – im Gegensatz zu den Personenaufzugsfällen – hier zu einer Privilegierung der über einen festen Abstellplatz Verfügungsberechtigten gegenüber den Parkwippennutzern aufgrund der eingeschränkten Verwendbarkeit der Stapelparker. Daher wäre es völlig unbillig und würde der (verfahrensgegenständlich allein maßgeblichen) Intention der erhöhten Kostenverteilungsgerechtigkeit des § 32 Abs 5 WEG 2002 – aber auch des § 32 Abs 6 WEG 2002 – zuwider laufen, die Parkwippennutzer – zusätzlich zur eingeschränkten Verwendungsmöglichkeit – auch noch mit der alleinigen Kostentragung für den „Wippenmechanismus“ zu belasten. Der Nutzwert habe mit unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten an Aufwendungen für die Liegenschaft nichts zu tun, sodass es auf diesen Umstand nicht entscheidend ankomme.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 10.000,– übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil der zu treffenden Ermessensentscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.

In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs macht die Antragstellerin folgende erhebliche Rechtsfragen geltend: Es existiere noch keine Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Bildung eines abweichenden Verteilungsschlüssels bei Parkwippen möglich sei. Die Entscheidung 5 Ob 173/01d, die die Aufwendungen für die Parkwippen den Eigentümern der betroffenen Stellplätze zugewiesen habe, sei möglicherweise durch die WRN 2006 überholt, sodass sich das Höchstgericht dazu äußern müsse. Nachdem der Platzbedarf für Kfz-Abstellplätze immer größer und die Häufigkeit von Stapelparksystemen zunehme, sei es für die Rechtssicherheit wichtig, die Voraussetzungen für die Bildung eines abweichenden Abrechnungsschlüssels sowie die Grenzen der Billigkeitsentscheidung klarzulegen.

Gehe man von einer Erhaltungspflicht der Eigentümer der Stapelstellflächen aus, liege kein Anwendungsbereich einer Entscheidung nach Billigkeit vor.

Selbst wenn aber eine Ermessensentscheidung zu treffen sei, sei dem Rekursgericht ein grober Fehler und eine krasse Fehlbeurteilung vorzuwerfen. Die Frage der Bequemlichkeit der Benützung der Parkwippen einerseits und der festen Stellplätze andererseits dürfe nämlich bei der Kostenaufteilung keine Berücksichtigung finden. Wenn ein Wohnungseigentümer eine Wohnung mit nur einem Parkwippenabstellplatz erworben habe, sei dies gewollter Kaufgegenstand. Die schlechtere Benützbarkeit solcher Abstellmöglichkeiten habe zur Festsetzung niedrigerer Nutzwerte zu führen, nicht aber zu einer anderen Kostenaufteilung. Abzustellen sei beim Aufteilungsschlüssel bzw der abweichenden Abrechnungseinheit lediglich auf unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten, was nicht gleichzusetzen mit nachteiliger Gebrauchsmöglichkeit sei. Dass es bei den auf sämtliche Wohnungseigentümer umgelegten Kosten nicht um geringfügige Beträge gehe, sondern um erhebliche Kostenbelastungen, hätten die Vorinstanzen nicht festgestellt. Die Antragstellerin errechnet dazu Kosten auf 20 Jahre von 75.500 EUR, wovon EUR 11.853,50 auf sie entfielen, ausgehend von einer Erneuerungsbedürftigkeit der Wippen alle 20 Jahre. Bei einem solchen Austausch würde nicht die Wippe als „juristisch gedachte fiktive“ Ebene ausgetauscht, sondern eben die gesamte einheitliche Maschine. Nach Freistellung erstatteten die zu 1.,2., 10. und 11. sowie die zu 3., 5. und 6. genannten Antragsteller gesonderte Rekursbeantwortungen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil ua eine Stellungnahme zur wohnungsrechtlichen Qualifikation der Teile einer Stapelparkanlage angezeigt ist; er ist allerdings nicht berechtigt.

1. Die als Mangelhaftigkeit der Rekursentscheidung gerügte fehlende Nachvollziehbarkeit liegt nicht vor (§ 71 Abs 3 AußStrG 2005 iVm § 52 Abs 2 WEG 2002).

2. Gegenstand des vorliegenden Regelungsstreits nach § 52 Abs 1 Z 9 WEG 2002 ist die Frage, ob die Aufwendungen für die nur von einem Teil der Wohnungseigentümer benützten Parkwippen (entsprechend der gesetzlichen Regel des § 32 Abs 1 WEG 2002) von allen Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen sind oder nur von jenen, die sie benützen.

Bei diesen Parkwippen, auch „Stapelparker“ oder „Car-Ports“ genannt, handelt es sich – zumindest in der Regel – um vertikal schwenkbare Vorrichtungen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, mit denen der in städtischen Gebieten nur unzureichend vorhandene Parkraum dadurch erweitert werden soll, dass Kraftfahrzeuge übereinander abgestellt werden können. Eine recht gute Vorstellung von Gestalt und Funktion dieser Vorrichtungen vermittelt das Bild, dass man sie als „Stockbetten für Kraftfahrzeuge“ apostrophieren könnte. Sie sind mit einem Schwenkmechanismus ausgestattet, der es je nach Bedarf ermöglicht, dass man von allgemeinen Verkehrsflächen entweder auf die obere oder auf die untere Abstellfläche einer solchen Parkwippe auffährt (Stabentheiner, WRN 2006 Teil II, wobl 2006, 277).

2.1. Dass sich sowohl die gewöhnlichen aber auch die Stapelabstellflächen im konkreten Fall im Zubehörwohnungseigentum von Wohnungseigentümern befinden, steht außer Streit. Es entspricht dies auch der Rechtslage vor dem WEG 2002 und der dazu ergangenen Judikatur, die die Tauglichkeit auch von zwei übereinander angeordneten, durch einen gemeinsamen Mechanismus zum Zu- und Abfahren beweglichen Abstellflächen als Zubehörwohnungseigentum bejahte (5 Ob 173/01d = RIS-Justiz RS0082853 [T1]). Wurde – wie hier – vor dem 1. Juli 2002 ein Kfz-Abstellplatz gemäß § 1 Abs 2 WEG 1975 mit einer Wohnung verbunden, so bleibt diese Verbindung nach der Übergangsvorschrift des § 56 Abs 1 WEG 2002 weiter gültig (5 Ob 298/02p = wobl 2003/86 [zust Call]). Die Verpflichtung des Wohnungseigentümers, die Wohnung und die für die Wohnung bestimmten Einrichtungen auf seine Kosten so zu warten und instandzuhalten, dass den anderen Miteigentümern kein Nachteil erwächst, erstreckt sich auch auf das Zubehörwohnungseigentum im Sinne des § 1 Abs 2 WEG (RIS-Justiz RS0115914). Das gilt auch nach der neuen Rechtslage des § 16 Abs 3 WEG 2002 (Vonkilch in Hausmann/Vonkilch § 16 WEG Rz 60).

2.2. Strittig blieb aber die Frage, ob das Zubehörwohnungseigentum nur die Abstellfläche selbst (wie es die Vorinstanzen vertreten), oder auch den Wippmechanismus, also die Vorrichtung zur Bewegung der Abstellflächen, umfasst (so 5 Ob 173/01d). Schon Call (in seiner Glosse zu wobl 2002/29) sah in der technischen Vorrichtung zum Erreichen der Parkwippen einen allgemeinen Teil der Liegenschaft. Dieser Standpunkt kann nunmehr als herrschend bezeichnet werden (vgl Würth/Zingher/Kovanyi, Wohnrecht 2007 § 3 WEG Anm 3; Stabentheiner, WRN 2006 Teil II, wobl 2006, 277f; T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch § 2 WEG Rz 23b; ErläutRV 1183 BlgNR 22. GP 10).

Der erkennende Senat schließt sich dieser Ansicht jedenfalls für den vorliegenden Sachverhalt an, nach dem – mangels Bestreitung der von den zu 1., 2., 3., 5., 6., 10. und 11. angeführten Antragsgegnern aufgestellten Behauptung durch die Antragstellerin – davon auszugehen ist, dass sich die gesamte Hydraulik für die Stapelparker in einem nicht dem Wohnungseigentum zugeordneten Raum, sondern auf einer Allgemeinfläche befindet. Es trifft nämlich zu, dass das Wohnungseigentumsrecht nur zwei Kategorien von Liegenschaftsteilen kennt, nämlich einerseits Wohnungseigentumsobjekte und andererseits allgemeine Teile der Liegenschaft, und auch, dass der von der Stellfläche zu trennende Wippmechanismus (samt den dafür in Anspruch genommenen Räumlichkeiten) mehr als einem Wohnungseigentumsobjekt dient, oder jedenfalls keine ausschließliche Benützung zulässt, was der Definition der allgemeinen Teile der Liegenschaft nach § 2 Abs 4 WEG 2002 entspricht.

Es ist daher für einen Sachverhalt wie den vorliegenden festzuhalten, dass die (weiterhin) im Zubehörwohnungseigentum befindlichen Stellflächen der Parkwippen sowie die gewöhnlichen Abstellflächen (in den Grenzen des § 16 Abs 3 WEG 2002) grundsätzlich in die Erhaltungspflicht des jeweils betroffenen Wohnungseigentümer fallen (soferne nicht die Voraussetzungen nach § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 vorliegen), während der Wippmechanismus – also alle von den reinen Stellflächen zu unterscheidenden Teile der Anlage Parkwippe – als allgemeiner Teil von der Eigentümergemeinschaft zu erhalten ist. Von den im § 32 Abs 1 WEG genannten Aufwendungen für die Liegenschaft sind daher grundsätzlich nur jene für den Wippmechanismus (samt den dafür in Anspruch genommenen Räumlichkeiten) umfasst, nicht jedoch jene für die Stellflächen selbst (E. M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch § 32 WEG Rz 20a; T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch § 2 WEG Rz 23b; ErläutRV 1183 BlgNR 22. GP 10).

3. Das WEG 2002 billigt dem einzelnen Wohnungseigentümer ein Antragsrecht auf Festsetzung eines von der gesetzlichen Grundregel/einstimmigen Vereinbarung abweichenden Aufteilungsschlüssels (§ 32 Abs 5 WEG 2002) und einer von der Liegenschaft abweichenden Abrechnungseinheit (§ 32 Abs 6 WEG 2002) zu. Die Änderung des gesetzlichen Aufteilungsschlüssels ist daher von der Festsetzung einer neuen Abrechnungseinheit zu unterscheiden (vgl dazu 5 Ob 472/97s = RIS-Justiz RS0109167; 5 Ob 53/07s = RIS-Justiz RS0122484; 5 Ob 96/07i):

3.1. Bei der Änderung des gesetzlichen Aufteilungsschlüssels werden einzelne Aufwendungen für die Liegenschaft, für die erheblich unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten bestehen, nach einer vom gesetzlichen Schlüssel abweichenden Art verteilt; es hat bei der Abrechnung für alle Miteigentümer der Liegenschaft (unter Angabe der jeweiligen Aufteilungsschlüssel für bestimmte Aufwendungen für die Liegenschaft) zu bleiben.

3.2. Dem gegenüber führt die Festsetzung neuer Abrechnungseinheiten dazu, dass die Abrechnungseinheit Liegenschaft unterteilt wird und innerhalb der Liegenschaft für jede Einheit (zB bestimmte Häuser einer Liegenschaft oder eine Anlage) eigene Abrechnungen zu legen sind und jene Miteigentümer bestimmt werden, die die Aufwendungen für diese Abrechnungseinheit zu tragen haben (Spruzina in Schwimann² § 19 WEG 1975 Rz 30). Dass innerhalb einer neuen Abrechnungseinheit wiederum ein abweichender Verteilungsschlüssel festgelegt werden kann, bedeutet nur, nach welchen Gesichtspunkten dann die auf die neue Abrechnungseinheit entfallenden Aufwendungen verteilt werden.

4. Die Antragstellerin beruft sich in ihrem erstinstanzlichen Vorbringen im Wesentlichen nur darauf, wegen der objektiv erheblich unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeit zwischen normalem Abstellplatz und einem der Stapelanlage und der bei diesen ständig anfallenden besonderen Überprüfungs-, Wartungs-, und bei Rostanfälligkeit aufwändigen Reparaturkosten sei es äußerst ungerecht, wenn ein Wohnungseigentümer über eine normale Abstellfläche verfüge, sich jedoch an den Kosten der – nicht seinen Nutzungsanteil betreffenden – Stapelparker beteiligen müsse. Sie macht damit zusammengefasst die für sie nicht gegebene Nutzungsmöglichkeit der Parkwippen geltend und leitet daraus fehlende Kostenverteilungsgerechtigkeit ab; klar erkennbar ist, dass sie eine Entscheidung anstrebt, die sie von jeder Beteiligung an den Aufwendungen sowohl für die Stellflächen der Parkwippe als auch deren Mechanismus befreit.

4.1. Soweit allerdings der Antrag die Stellflächen allein anspricht, geht es dabei gar nicht um eine Festsetzung eines geänderten Verteilungsschlüssels oder einer gesonderten Abrechnungseinheit, sondern um die Frage, welche Aufwendungen für die Liegenschaft unter § 32 Abs 1 WEG 2002 fallen; diese Frage kann aber nicht den Gegenstand des hier nach § 52 Abs 1 Z 9 WEG 2002 geführten Verfahrens sein, in dem das Gericht im hier relevanten Umfang nur über die Zulässigkeit eines vereinbarten oder die Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels oder einer abweichenden Abrechnungs- oder Abstimmungseinheit (§ 32 Abs 2, 5 und 6 WEG 2002) zu entscheiden hat. In diesem Umfang muss der Antrag daher jedenfalls erfolglos bleiben.

4.2. Im Übrigen verlangt die Umsetzung des Begehrens der Antragstellerin die Bildung einer gesonderten Abrechnungseinheit für die Aufwendungen für die Stapelanlage, die nicht unter allen Wohnungseigentümern aufgeteilt werden soll, sondern nur unter den Wohnungseigentümern, in deren Zubehörwohnungseigentum sich die Stapelabstellplätze befinden. Das erfordert eine gesonderte Abrechnung für nur einen Teil der Eigentümergemeinschaft und entspricht damit der Festsetzung einer neuen Abrechnungseinheit nach § 32 Abs 6 WEG 2002, wie dies im Rubrum des verfahrenseinleitenden Antrags ohnehin ausdrücklich angeführt ist. Dass dem die von der Antragstellerin formulierten Haupt- und Eventualbegehren nicht gerecht werden, schadet ihr nicht, weil in der vorliegenden Regelungsstreitigkeit keine Bindung an das Begehren im Antrag besteht (RIS-Justiz RS0013358 [T5]); es hat vielmehr nur den Charakter eines unverbindlichen Vorschlags und bindet das Gericht nur insoweit, als es nicht etwa eine gesonderte Abrechnungseinheit für eine andere Anlage als für jene, auf die sich der Antrag nach § 32 Abs 6 WEG 2002 erstreckt hatte, festsetzen könnte (vgl 5 Ob 46/88 = RIS-Justiz RS0083218).

5. § 32 Abs 6 WEG 2002 sieht vor, dass das Gericht auf Antrag eines Wohnungseigentümers eine von der Liegenschaft abweichende Abrechnungseinheit festsetzen kann, wenn auf der Liegenschaft mehr als fünfzig Wohnungseigentumsobjekte oder eine gesondert abzurechnende Anlage, wie etwa eine Waschküche, ein Personenaufzug oder eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage, vorhanden sind. Es ist naheliegend, den Mechanismus einer Stapelparkanlage, jedenfalls in der hier feststehenden Gestalt, als „gesondert abzurechnende Anlage“ im Sinn des § 32 Abs 6 WEG 2002 anzusehen (Würth/Zingher/Kovanyi, Wohnrecht 2007 § 3 WEG Anm 3; E. M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch § 32 WEG Rz 20a und 50; T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch § 2 WEG Rz 23b; ErläutRV 1183 BlgNR 22. GP 10), also als (nicht nur technische) Einrichtung, die sich erkennbar von jenem Liegenschaftszubehör unterscheidet, das allen Miteigentümern in gleicher Weise nützt oder zur Benützung freisteht (vgl 5 Ob 14/91 = wobl 1991/120 [Call]; E. M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch § 32 WEG Rz 52 mwN). Angesichts der hier aus der Zubehöreigenschaft der Stellflächen der Parkwippen resultierenden Unzulässigkeit deren Nutzung durch anderen Wohnungseigentümer und der evidenten unterschiedlichen Aufwendungen für gewöhnliche und Stapelabstellflächen muss die objektive Sinnhaftigkeit einer gesonderten Abrechnung grundsätzlich bejaht werden. Damit liegen auch die nach der bisherigen Judikatur (vgl 5 Ob 250/00a, 5 Ob 247/00k, 5 Ob 220/04w) als Grundvoraussetzung für eine Schaffung gesonderter Abrechnungseinheiten (unabhängig von einer 0 hier gar nicht behaupteten – Abrechnungserleichterung) geforderten gewichtigen Gründe vor, die eine Neufestsetzung nach billigem Ermessen wegen Ungleichbehandlung durch die Grundregel des § 32 Abs 1 WEG 2002 (vormals § 19 Abs 1 WEG 1975) indizieren.

6. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Antragstellerin zwar nicht auf eine von der gesetzlichen Grundregel abweichende Vereinbarung im Sinn des § 32 Abs 2 WEG 2002 (oder seiner Vorgängerbestimmungen) berufen hat; allerdings behaupteten die 1., 2., 10. und 11. Antragsgegner (ursprünglich), die Mitglieder der Gemeinschaft seien im Wohnungseigentumsvertrag überein gekommen, dass sämtliche Abstellplätze einschließlich der Stapelparkanlage über die allgemeinen Aufwendungen auf sämtliche Wohnungseigentümer aufzuteilen seien (ON 6 S 3/4 = AS 29/30); dem schlossen sich die 3., 5. und 6. Antragsgegner ausdrücklich an (ON 7 S 2 = AS 36). Dazu erfolgte seitens der Antragstellerin jedenfalls keine substantiierte Bestreitung bis zum Widerruf der angeblichen Summenvereinbarung (nur) durch die 1., 2., 10. und 11. Antragsgegner (ON 8 S 5 = AS 43), obwohl sich dem Grundbuch zu C-LNr 7a (TZ 15660/1999) die Ersichtlichmachung einer „Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen gemäß § 19 WEG“ entnehmen lässt. Es ist daher derzeit völlig unklar, ob eine solche, von der gesetzlichen Grundregel abweichende, zulässige und alle Wohnungseigentümer (noch) bindende Vereinbarung existiert. Die unterbliebene Erörterung dieser unklaren Umstände - in ausreichendem Ausmaß (vgl ON 7 S 2 = AS 36) - schadet aber nicht.

Unterstellt man nämlich eine bindende Vereinbarung, wäre zu bedenken, dass § 32 Abs 5 WEG 2002 diesfalls eine Änderung des Verteilungsschlüssels nur bei geänderten Nutzungsmöglichkeiten zuließe. Da Gründe für eine unterschiedliche Handhabung der Fälle des § 32 Abs 5 und 6 WEG 2002 nicht erkennbar sind, wäre in Fortführung der zu 5 Ob 53/07s (= wobl 2008/74 [Call]) vertretenen Rechtsansicht festzuhalten, dass – ungeachtet der fehlenden Erwähnung im Gesetzeswortlaut des Abs 6 leg cit – auch eine Festsetzung einer abweichenden Abrechnungs- und Abstimmungseinheit bei Bestehen einer Vereinbarung im Sinn des § 32 Abs 2 WEG 2002 nur im Fall geänderter Nutzungsmöglichkeiten infrage kommt.

Das Fehlen entsprechender Anhaltspunkte würde zu einer Entscheidung führen, die sich auch aus anderen Erwägungen ergibt.

7. Zwar ist in § 32 Abs 6 WEG 2002 nicht mehr ausdrücklich von „billigem Ermessen“ die Rede, doch handelt es sich um eine „Kann“-Bestimmung und daher – wie zuvor nach § 19 Abs 3 Z 2 WEG 1975 idF des 3. WÄG – um eine Ermessensentscheidung, bei der Gründe der Abrechnungserleichterung ebenso einfließen könne, wie solche einer dadurch erreichbaren höheren Gerechtigkeit bei der Kostenverteilung (5 Ob 53/07s; E. M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch § 32 WEG Rz 50). Es wurde bereits dargestellt, dass sich die Antragstellerin nur auf die Wahrung der Kostenverteilungsgerechtigkeit beruft, sodass sich die weiteren Überlegungen darauf zu beschränken haben.

7.1. Die hier vorzunehmende Ermessensübung ist von der Besonderheit gekennzeichnet, dass es nicht darum geht, die Kosten zwischen Wohnungseigentümern, die über keine Abstellplätze im Zubehöreigentum verfügen, und solchen, die darüber in Gestalt von Stapelstellflächen verfügen, aufzuteilen; vielmehr gilt es, die Gerechtigkeit bei der Verteilung von Kosten zwischen Wohnungseigentümern derselben Liegenschaft, die (gewöhnliche) Abstellflächen ihr eigen nennen, und solchen, die (nur) Stapelabstellflächen erwerben konnten, zu wahren. Der Grund für die Unterschiedlichkeit der zur Verfügung stehenden Abstellflächen liegt nach den Feststellungen darin, dass die Baubehörde die Schaffung von 1,2 Pkw-Abstellplätzen pro Wohneinheit vorschrieb, was nur durch den Einbau von insgesamt 10 Parkwippen mit 20 Stellflächen möglich war, sodass zusammen mit 16 gewöhnlichen Abstellplätzen die erforderliche Zahl von 36 erreicht werden konnte. Das Bauprojekt war daher nur durch die teilweise Verwendung von Parkwippen zu realisieren, die für deren Benützer keineswegs zu vernachlässigende Erschwerungen und Einschränkungen der Verwendung mit sich bringen, denen die Benützer üblicher Abstellflächen nicht ausgesetzt sind. Zu bedenken ist daher, dass der Einsatz einer (offenkundig) mit besonderen Aufwendungen verbundenen Technik Voraussetzung dafür war, dass überhaupt der Bedarf nach Wohnungseigentumsobjekten befriedigt werden konnte, wobei aber nur einige Gemeinschaftsmitglieder in den Genuss eines komfortablen Abstellplatzes gelangt sind, während andere die mit der eingesetzten Technik verbundenen Gebrauchsnachteile in Kauf nehmen müssen. Unter diesen Umständen die „privilegierten“ Wohnungseigentümer von diesen Kosten gänzlich freizustellen und sie den Wohnungseigentümern aufzuerlegen, die sich mit erschwert und eingeschränkt nutzbaren Abstellplätzen zufrieden geben mussten, entspricht aber – wie schon die Vorinstanzen zutreffend erkannten – keinesfalls der Billigkeit. Sonst hätte nämlich die Begnügung mit einer minderwertigen Abstellfläche zur Folge, auch noch die damit zusammenhängenden erhöhten Kosten tragen zu müssen.

Unter den besonderen Umständen des Anlassfalls wäre es daher unangemessen, stur am Kostenverursachungsprinzip festzuhalten und die mit der Benützung verbundenen Kosten nur den Benützern der Parkwippen aufzuerlegen. Vielmehr entspricht es dem im § 32 Abs 1 WEG 2002 verankerten Prinzip der Gleichbehandlung der Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft, auch die Wohnungseigentümer eines normalen Abstellplatzes die Aufwendungen für den Wippmechanismus im dort vorgesehenen Ausmaß mittragen zu lassen.

7.2. Das Argument des Revisionsrekurses, es sei unbillig, die von der Nutzung (gemeint: der Parkwippen) ausgeschlossenen Wohnungseigentümer dennoch dafür Kosten bezahlen zu lassen, übergeht die dargestellte Ausgangslage und versucht, die Bevorzugung der Antragstellerin bei der Zuteilung von Parkflächen in einen in Wahrheit gar nicht gegebenen Nachteil eines Ausschlusses von der Benützung der Parkwippen zu verkehren.

Behauptungen dahin, die Antragstellerin habe den mit dem Erhalt eines normalen Abstellplatzes verbundenen Vorteil bereits durch Leistung eines höheren Kaufpreises abgegolten, wurden von ihr nicht aufgestellt; im Gegenteil ließ sie das Vorbringen der 3., 5. und 6. Antragsteller, hinsichtlich des Kaufpreises sei eine Gleichbehandlung von festen Abstellplätzen und Parkwippen erfolgt, ohne jede (substantiierte) Bestreitung. Insofern ist daher eine Benachteiligung der Antragstellerin durch die Beteiligung an den Aufwendungen für den Mechanismus der Parkwippen zu verneinen.

Die Behauptung der Antragstellerin, die Einschränkungen der Benutzbarkeit der Stapelstellflächen sei bei der Nutzwertfestsetzung berücksichtigt worden, blieb ohne jeden Nachweis. Abgesehen davon wird hier kein Ausgleich für die nur erschwert und eingeschränkt mögliche Nutzung der Stapelabstellplätze vorgenommen, sondern eine Gleichbehandlung aller Wohnungseigentümer mit Abstellplätzen beider Gattungen bei der Kostentragung angestrebt, weil der Einsatz einer mit besonderen Aufwendungen verbundenen Technik Voraussetzung dafür war, dass ausreichend Parkraum geschaffen werden konnte, wobei eben nur einige Gemeinschaftsmitglieder in den Genuss eines komfortablen Abstellplatz gelangt sind, andere jedoch die mit der eingesetzten Technik verbundenen Gebrauchsnachteile in Kauf nehmen müssen.

8. Den Vorinstanzen ist daher kein Ermessensfehler vorzuwerfen. Vielmehr wurde den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ausreichend Rechnung getragen und somit zu Recht von der Festsetzung einer gesonderten Abrechnungseinheit für den Wippenmechanismus Abstand genommen. Dem Revisionsrekurs kann deshalb kein Erfolg zukommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 2 WEG 2002 iVm § 37 Abs 3 Z 17 MRG. Gemäß § 10 Z 3 lit b sublit bb RATG beträgt die Bemessungsgrundlage EUR 2.500,–.

Leitsätze

  • Kostenverteilungsgerechtigkeit bei einer Stapelparkanlage

    Bei der Anwendung des § 32 Abs 6 WEG 2002 können sowohl Gründe einer Abrechnungserleichterung als auch die einer Kostenverteilungsgerechtigkeit herangezogen werden. Es handelt sich um eine Ermessungsentscheidung.
    Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 182/08p | OGH vom 25.11.2008 | Dokument-ID: 374626