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Judikatur | Leitsatz
Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft durch Wohnungseigentumsbegründung
OGH: Grundsätzlich hat die Realteilung gesetzlichen Vorrang gegenüber der Zivilteilung im Falle eines unbedingten Anspruches eines Teilhabers auf Aufhebung der Gemeinschaft. Eine Realteilung ist in solchen Fällen möglich und sinnvoll, wo eine Sache entweder physisch oder aber im Rechtssinn so geteilt werden kann, dass es im Verhältnis der Summe der Einzelwerte zum Wert der ungeteilten Sache zu keiner wesentlichen Wertminderung kommt. Außerdem soll bei einer Realteilung so aufgeteilt werden, dass die dadurch entstehenden Anteile in etwa gleichwertig und gleich beschaffen sind, ohne dass jedoch ein unverhältnismäßiger Wertausgleich notwendig ist.