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Erhaltungspflicht für eine unwirtschaftliche Heizanlage?
DEMODie Erhaltungspflicht für Gemeinschaftsanlagen besteht nach § 3 Abs 2 Z 3 MRG nur, wenn eine Einschränkung der Funktionsfähigkeit, der Brauchbarkeit, ein bestehender Mangel oder zumindest eine Schadensgeneigtheit der Gemeinschaftsanlage vorliegen. Dass eine funktionsfähige Heizungsanlage nicht mehr dem zeitgemäßen Standard entspricht, begründet keine Erhaltungspflicht des Vermieters.Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 103/19m | OGH vom 27.11.2019 | Dokument-ID: 1056019 -
Zur Bindung an eine Rücklagenvorschreibung wegen „Dominatorentscheidung“
Ist die Frist zur Anfechtung einer „Dominatorentscheidung“ nach § 24 Abs 6 WEG 2002 bzw zur Vorgehensweise gegen eine Maßnahme des Mehrheitseigentümers nach § 30 Abs 2 WEG 2002 abgelaufen, so ist ein Beschluss (hier: auf Vorschreibung einer Rücklage) rechtsgültig und damit bindend geworden. Das gilt auch für eine Dominatorentscheidung.Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 12/23k | OGH vom 18.04.2023 | Dokument-ID: 1139402 -
Zur Verjährung der Kaufpreisforderung eines Bauträgers
Für die Kaufpreisforderung eines Bauträgers gilt die allgemeine dreißigjährige Verjährungsfrist des § 1478 ABGB. Die dreijährige Verjährungsfrist ist nur für Kaufpreisforderungen betreffend die Veräußerung beweglicher Sachen anzuwenden. Ist der mit dem Bauträger geschlossene Vertrag als Werkvertrag zu qualifizieren, verjähren die Werklohnforderungen binnen dreier Jahre.Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 4 Ob 186/22i | OGH vom 20.12.2022 | Dokument-ID: 1133630 -
Belegung des Hausgartens mit Terrassenplatten: Liegt eine Widmungsänderung vor?
Wird die Gesamtheit eines Hausgartens mit Terrassenplatten belegt, liegt eine Widmungsänderung von Garten zu Terrasse vor, die nicht als bagatellhafte Umgestaltung, sondern als zustimmungspflichtige Änderung iSd § 16 Abs 2 WEG 2002 zu sehen ist.Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 18/23t | OGH vom 18.04.2023 | Dokument-ID: 1139401 -
Befristung: Nachträgliche Anmietung eines Geschäftsraums
Wird nachträglich zur Wohnung ein weiteres Objekt als „Praxisräume“ zur Ausübung des Berufs angemietet, um den Weg zum Arbeitsplatz zu verkürzen und dieser Mietvertrag mit demselben Endtermin wie bei der Wohnung begrenzt, so ist die daraus erfließende Befristung zulässig und wirksam.Albert Scherzer | Judikatur | Leitsatz | 3 Ob 138/22y | OGH vom 29.09.2022 | Dokument-ID: 1128405 -
Ausschluss eines Wohnungseigentümers bei gerichtlicher Hinterlegung von Rückständen
Wird durch einen beklagten Wohnungseigentümer eine schuldbefreiende gerichtliche Hinterlegung nach § 1425 ABGB vorgebracht, so ist es unklar, ob er noch Zahlungen zu leisten hat. Hierüber ist gem § 36 Abs 2 WEG 2002 mittels abgesondertem Beschluss zu entscheiden. Die Ausschlussklage ist bei rechtzeitiger Zahlung auch dann abzuweisen, wenn den Beklagten am Rückstand grobes Verschulden trifft. Das Gesetz gewährt dem Betroffenen daher immer eine – durch die Prozesskosten teuer erkaufte – Nachfrist für die Zahlung.Albert Scherzer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 132/22f | OGH vom 27.02.2023 | Dokument-ID: 1135992 -
Dringendes Wohnbedürfnis eines Geschäftsführers (GmbH)
Ein dringendes Wohnbedürfnis gemäß § 14 Abs 3 MRG (mit Verweis auf § 30 Abs 2 Z 5 MRG) ist nur dann nicht gegeben, wenn eine andere ausreichende Unterkunft zur Verfügung steht. Die alternative Wohnmöglichkeit muss rechtlich gleichwertig und abgesichert sein.Albert Scherzer | Judikatur | Leitsatz | 1 Ob 174/22b | OGH vom 12.10.2022 | Dokument-ID: 1128421 -
Zum Ersatzanspruch bei Eigenerrichtung nach Entfernung eines Grenzzauns
Der Ersatzanspruch eines Liegenschaftseigentümers, der die Verpflichtung des Nachbarn auf Errichtung bzw Wiederherstellung eines Grenzzauns nach § 858 ABGB selbst erfüllt hat, richtet sich nach § 1042 ABGB. Der Umfang des Regressanspruchs ist zweifach begrenzt: durch die Leistung des Verkürzten und den Umfang der Verpflichtung des Bereicherten. Der regressberechtigte Nachbar ist nicht verpflichtet, die billigste Einfriedungslösung zu wählen.Judikatur | Leitsatz | 8 Ob 126/22w | OGH vom 16.12.2022 | Dokument-ID: 1133633 -
COVID-19: Mietzinsminderung wegen Gebrauchsbeeinträchtigung eines Geschäftslokals
Bloße, das Kundenverhalten beeinflussende Ursachen des Umsatzrückgangs schränken die Nutzungsmöglichkeit eines konkreten Bestandobjekts nicht unmittelbar ein. Solche Umsatzrückgänge sind daher dem Unternehmerrisiko zuzuordnen und rechtfertigen eine Minderung des vereinbarten Mietzinses nicht. Solche Auswirkungen der Pandemie sind keine Gebrauchsbeeinträchtigungen des vom Vermieter vereinbarungsgemäß zur Verfügung zu stellenden Objekts. Die §§ 1096, 1104 f ABGB bilden daher keine Basis für eine allein darauf aufbauende Mietzinsminderung.Albert Scherzer | Judikatur | Leitsatz | 10 Ob 46/22w | OGH vom 22.11.2022 | Dokument-ID: 1130521 -
Stellt eine Sichtschutzwand zwischen zwei Hausgärten einen „Luxusartikel“ dar?
Eine von einem Wohnungseigentümer zwischen zwei Hausgärten angestrebte Sichtschutzwand gilt auch dann nicht als Befriedigung von Luxusbedürfnissen, wenn sich auf dem Grundstück dieses Wohnungseigentümers möglicherweise tatsächlich Luxusausstattung (Swimmingpool und Pavillon) befindet. Nicht jede Beeinträchtigung von Interessen der übrigen Miteigentümer (hier: teilweise Sichteinschränkung) ist iSd § 16 Abs 2 WEG 2002 beachtlich.Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 211/21x | OGH vom 22.12.2021 | Dokument-ID: 1113297 -
Besteht eine volle Mietzinszahlungspflicht eines Fitnessstudios nach Aufhebung der Betretungsverbote?
Ein pandemiebedingt für Fitnessstudios verordnetes Betretungsverbot erfüllt den Tatbestand des § 1104 ABGB („Seuche“), weswegen für die Dauer des Betretungsverbot kein Mietzins zu bezahlen ist. Sobald das Betretungsverbot aber aufgehoben und das Bestandobjekt wieder nutzbar ist, ist auch der Mietzins wieder zu entrichten. Die Höhe richtet sich nach dem Umfang der Gebrauchsbeeinträchtigung und ist unter Anwendung der relativen Berechnungsmethode gegebenenfalls entsprechend zu mindern.Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 192/21b | OGH vom 13.12.2021 | Dokument-ID: 1113294 -
Zur Bestellung eines Verwalters bei Hälfteeigentum
Die Selbstverwaltung einer Liegenschaft durch ihre Miteigentümer ist der gesetzliche Normalfall. Befindet sich eine Liegenschaft im Hälfteeigentum, ist Selbstverwaltung aber nur möglich, wenn die beiden Anteilseigner über die Verwaltung ein Einvernehmen erzielen. Die Einigung muss alle Verwaltungsagenden umfassen. Mangels einer solchen Einigung ist im Interesse beider Anteilseigner ein Verwalter zu bestellen.Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 19/22p | OGH vom 06.04.2022 | Dokument-ID: 1117757 -
Klagsmöglichkeit eines WE bei eigenmächtigen Eingriffen eines anderen WEers?
Nimmt ein Wohnungseigentümer eigenmächtig Änderungen am Wohnungseigentumsobjekt vor, obwohl die Änderungen schutzwürdige Interessen der übrigen Wohnungseigentümer beeinträchtigen können (§ 16 Abs 2 Z 1 WEG 2002), können die übrigen Wohnungseigentümer gegen ihn mit der Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB vorgehen. Wohnungseigentümer sind also berechtigt, eigenmächtige Eingriffe auch eines anderen Wohnungseigentümers in das gemeinsame Eigentum mit Eigentumsfreiheitsklage abzuwehren.Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 4 Ob 18/21g | OGH vom 27.05.2021 | Dokument-ID: 1099988 -
Ist eine bauliche Verbindung eines WE-Objekts mit der Nachbarliegenschaft zulässig?
Die Wohnungseigentumstauglichkeit eines Objekts erfordert nach § 2 Abs 2 WEG 2002 die bauliche Abgeschlossenheit nach allen Seiten. Bauliche Änderungen an Objekten durch Verbindung mit Objekten auf einer Nachbarliegenschaft beseitigen deren Wohnungseigentumstauglichkeit und zwar auch dann, wenn der Mit-und Wohnungseigentümer des Objekts und der Eigentümer der Nachbarliegenschaft ident sind.Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 117/20x | OGH vom 07.01.2021 | Dokument-ID: 1093406 -
Zur Benützungsvereinbarung über einen allein nutzbaren Stiegenaufgang
Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentumsbewerber- und Eigentümer untereinander sind nur dann nach § 38 WEG 2002 zu beurteilen, wenn es sich um Spätwirkungen der Vertragsübermacht des Wohnungseigentumsorganisators handelt. Die Rechte der übrigen Wohnungseigentümer sind jedenfalls nicht unbillig beeinträchtigt, wenn eine Benützungsvereinbarung für alle Wohnungseigentümer einer Dachgeschosswohnung gleichermaßen die alleinige Nutzung des zur jeweiligen Wohnung führenden Stiegenaufgangs vorsieht.Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 135/21w | OGH vom 30.08.2021 | Dokument-ID: 1106534 -
Zur einvernehmlichen Auflösung eines Mietverhältnisses
Auch auf unbestimmte Zeit geschlossene Mietverhältnisse können einvernehmlich zu einem bestimmten Endtermin aufgelöst werden. Eine solche Auflösung ist nur dann unzulässig, wenn durch sie zwingende mieterschutzrechtliche Bestimmungen des MRG umgangen werden sollen. Ein Verzicht des Mieters auf seine Rechte ist nur bei Wegfall seiner Zwangslage möglich. Wünscht der Mieter explizit die Kündigung und wird diese vom Vermieter auch angenommen, ist von einer einvernehmlichen Auflösung auszugehen.Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 6 Ob 12/21i | OGH vom 18.02.2021 | Dokument-ID: 1093408 -
Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen durch einen Wintergarten
Von einer die schutzwürdigen Interessen der anderen Wohnungseigentümer beeinträchtigenden Veränderung der äußeren Erscheinung des Hauses ist jedenfalls bei Verschlechterung des Erscheinungsbildes auszugehen. Stört der geplante, wuchtige und wie ein Fremdkörper wirkende Zubau eines Wintergartens auf einer Terrasse das feingliedrige Erscheinungsbild der Wohnhausanlage, kann von einer erheblichen Beeinträchtigung iSd § 16 Abs 2 Z 1 WEG 2002 ausgegangen werden.Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 235/20z | OGH vom 04.02.2021 | Dokument-ID: 1093404 -
Begründet die Errichtung eines Balkons für eine Gründerzeitwohnung ein wichtiges Interesse?
Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen und eine Steigerung des Wohnwerts einer Wohnung reichen für die Annahme eines wichtigen Interesses iSd § 16 Abs 2 WEG 2002 in der Regel nicht aus.Anna Sophie Dalinger | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 44/20m | OGH vom 08.04.2020 | Dokument-ID: 1068491 -
Ist die Errichtung eines Wintergartens eine bagatellhafte Änderung?
Durch die Errichtung eines Wintergartens werden allgemeine Teile der „Außenhaut“ des Hauses in Anspruch genommen. Es besteht die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Interessen der anderen Mit- und Wohnungseigentümer, weshalb die Qualifizierung als bagatellhafte Änderung zu verneinen ist. Solche Änderungen sind als zustimmungspflichtig zu qualifizieren.Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 154/19m | OGH vom 22.10.2019 | Dokument-ID: 1053240 -
Zur Frage der Widmung eines WE-Objekts in Kaufverträgen
Für die Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts ist die privatrechtliche Einigung der Wohnungseigentümer maßgebend, die üblicherweise im Wohnungseigentumsvertrag enthalten ist. Wurde den Kaufverträgen zwischen Wohnungseigentumsorganisator und Käufern lediglich der nicht vereinbarte Entwurf eines Wohnungseigentumsvertrags beigelegt, ist es nicht korrekturbedürftig, wenn bzgl der Widmung auf den Inhalt der Kaufverträge abgestellt wird und nicht auf den nicht verbindlich gewordenen Entwurf.Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 54/21h | OGH vom 14.06.2021 | Dokument-ID: 1099990 -
Verwaltungskosten für einen Tiefgaragenplatz im WGG
Ein Stellplatz für ein Kraftfahrzeug in einer Tiefgarage einer Wohnungseigentumsanlage ist als „Einstellplatz (Garage)“ iSd § 6 Abs 1 Z 3 lit a ERVO 1994 anzusehen, weshalb die gemeinnützige Bauvereinigung zur Verrechnung des dort als Höchstbetrag vorgesehenen Pauschalbetrags zur Deckung der ordentlichen Verwaltungskosten zulässig ist.Bettina Slamanig | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 36/20k | OGH vom 29.06.2020 | Dokument-ID: 1080254 -
Vereinbarung über eine (zusätzliche) Nutzung neu errichteter Terrassen?
Die ausdrückliche Feststellung, dass zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt eine Einigung über die Höhe des für die beiden neu errichteten Terrassen zu zahlenden Mietzinses erzielt wurde, bezieht sich nur auf eine ausdrückliche Vereinbarung eines Mietzinses. Ob eine solche Vereinbarung allenfalls konkludent zustande gekommen ist, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Allein der Umstand, dass die Klägerin von einer Nutzung der noch nicht benützungsbewilligten Terrassen durch die Beklagten wusste, lässt keinen Schluss auf eine konkludente Mietzinsvereinbarung, welchen Inhalts auch immer, zu.Stanislava Doganova | Judikatur | Leitsatz | 9 Ob 21/20h | OGH vom 24.02.2021 | Dokument-ID: 1090944 -
Liegt eine Erhaltungsarbeit trotz gleichzeitiger Verbesserung vor?
Zweckmäßige und wirtschaftlich gebotene Erneuerungsarbeiten gehören auch dann noch zur Erhaltung bestehender Anlagen, wenn es sich um die erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustands handelt und wenn dabei Veränderungen vorgenommen werden, die gegenüber dem vorigen Zustand als „Verbesserungen“ anzusehen sind.Bettina Slamanig | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 97/20f | OGH vom 22.10.2020 | Dokument-ID: 1084791 -
Darf ein ausgeschiedener Wohnungseigentümer eine Benützungsvereinbarung abschließen?
Mit dem Übergang des Mit- und Wohnungseigentums an den Einzelrechtsnachfolger verliert der Miteigentümer seine bisherige Rechtsposition und kann als liegenschaftsfremde Person mit den Mit- und Wohnungseigentümern keine dem WEG unterliegende Benützungsregelung abschließen.Stanislava Doganova | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 151/20x | OGH vom 30.09.2020 | Dokument-ID: 1084779 -
Stellt ein zusätzliches Entgelt für einen Zubau eine verbotene Ablöse dar?
Errichtet ein Mieter auf eigenen Wunsch und auf eigene Kosten einen vom Vermieter genehmigten Zubau und wird aus diesem Grund der Mietzins erhöht, verstößt das nicht gegen die Verbotsnorm des § 27 Abs 1 Z 5 MRG, wenn sich der Mieter nicht in einer Zwangssituation befindet und der Vermieter auch eine Gegenleistung erbringt, wie die Zustimmung zur baulichen Veränderung der Liegenschaft sowie die Übernahme der Erhaltungspflicht nach § 3 MRG und der Pflicht zum Investitionsersatz nach § 10 MRG.Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 137/19m | OGH vom 18.12.2019 | Dokument-ID: 1056022