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Möbelmiete
Allgemeines zur Möbelmiete
Im Vollanwendungsbereich des MRG wird die Inventarmiete in dessen § 25 geregelt und festgelegt, dass die Mietzinshöhe den „angemessenen“ Betrag nicht übersteigen darf. Ein Entgelt für Einrichtungsgegenstände darf aber nur dann verlangt werden, wenn es gesondert vereinbart wurde (5 Ob 296/02v; 5 Ob 129/09w). Wurde dem Mieter etwa Küchenmobiliar ohne ausdrückliche Entgeltvereinbarung übergeben, so handelt es sich um unentgeltlich zur Verfügung gestelltes Inventar. Eine Miteinbeziehung des überlassenen Inventars in die Berechnung des Hauptmietzinses, zB in Form von Zuschlägen zum Richtwertmietzins, ist nicht erlaubt.