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Vorschrift
Außerstreitgesetz (AußStrG)
§ 5.
idF BGBl. I Nr. 58/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2018
(1) Der Mangel der Verfahrensfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung sowie der etwa erforderlichen besonderen Ermächtigung zur Verfahrensführung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen. Zur Beseitigung derartiger Mängel hat das Gericht das Erforderliche anzuordnen sowie Vorsorge zu treffen, dass der Partei hieraus keine Nachteile erwachsen. Solche gerichtlichen Verfügungen sind nicht selbständig anfechtbar.
(2) Das Gericht hat in einem anhängigen Verfahren von Amts wegen
- einen gesetzlichen Vertreter (Kurator) zu bestellen, wenn
- dem gesetzlichen Vertreter einer Partei die Vertretung wegen eines Interessenwiderspruchs untersagt ist (§ 277 Abs. 2 ABGB); (BGBl. I Nr. 58/2018)
- an eine Partei nur durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden könnte und sie infolge der Zustellung zur Wahrung ihrer Rechte eine Verfahrenshandlung vorzunehmen hätte, insbesondere das zuzustellende Schriftstück eine Ladung enthält;
- für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters zu sorgen, wenn
- eine Partei noch nicht geboren ist (§ 277 Abs. 1 Z 2 ABGB); (BGBl. I Nr. 58/2018)
- die Person oder der Aufenthalt einer Partei unbekannt ist und ohne einen solchen Vertreter die Partei oder ein Dritter in der Verfolgung ihrer Rechte beeinträchtigt werden könnten (§ 277 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und Abs. 3 ABGB); (BGBl. I Nr. 58/2018)
- sich bei der Partei Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 271 ABGB ergeben; (BGBl. I Nr. 58/2018)
- eine Partei aus anderen Gründen eines gesetzlichen Vertreters für das Verfahren bedarf.
(3) Soweit nichts anderes angeordnet ist, ist über die Bestellung und die Enthebung des gesetzlichen Vertreters nach Abs. 2 Z 2 sowie die aus seinem Einschreiten entstehenden Ansprüche in dem dafür vorgesehenen besonderen Verfahren zu entscheiden.
(4) Sobald das Gericht eine Verfahrenshandlung wegen der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters vornimmt, werden der betroffenen Partei gegenüber laufende Notfristen unterbrochen, und zwar unabhängig davon, ob das Verfahren unterbrochen wird. Sie beginnen von neuem mit Rechtskraft der Entscheidung über die Bestellung des gesetzlichen Vertreters. Wird ein gesetzlicher Vertreter bestellt und war die Zustellung eines Schriftstücks fristauslösend, so beginnt die Frist mit Zustellung des Schriftstücks an diesen.