Ihre Suche nach gerichtlicher lieferte 152 Ergebnisse.

Suchergebnis filtern

Alle Ergebnisse (1724) anzeigen

Suchergebnis filtern

Alle Ergebnisse (1724) anzeigen
  • Alle Themen
  • Alle Kategorien
  • im letzten Jahr x
Dokument-ID: 417936

Vorschrift

Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG)

Inhaltsverzeichnis

Anlage 1

Tarif

Tarifpost 1

I. In allen Verfahren für folgende Schriftsätze:

  1. bloße Anzeigen, Urkundenvorlagen und Mitteilungen an das Gericht;
  2. Ansuchen bei Gericht und bei anderen Behörden um Erteilung von Auskünften, Bestätigungen, Zeugnissen, Abschriften oder Ausfertigungen, um Akteneinsicht oder um Rückstellung von Beilagen;
  3. Ansuchen und Erklärungen, die Fristen, Tagsatzungen, Zu stellungen und ähnliche Vorgänge des Verfahrens betreffen;
  4. Anträge auf Kostenbestimmung;
  5. Widerruf oder Kündigung von Vollmachten;
  6. Zurücknahme von Anträgen oder Rechtsmitteln, Verzichtserklärungen;
  7. Nachweis des Einvernehmens und Mitteilung dessen Widerrufs nach § 5 Abs. 2 EIRAG;

II. im Zivilprozeß:

  1. Anträge auf Bestellung eines Kurators für den Prozeßgegner;
  2. Beitrittserklärungen des Nebenintervenienten;
  3. Anträge auf Änderung der Bemessungsgrundlage nach den §§ 7 und 8 und Äußerungen hiezu;
  4. Zurücknahme von Klagen;
  5. Einsprüche gegen den Zahlungsbefehl, die sich bloß auf die Erhebung des Einspruchs beschränken;
  6. Anträge auf Aufnahme eines ruhenden oder unterbrochenen Verfahrens, Anträge auf Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nach § 398 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung;
  7. Anträge auf Berichtigung von Urteilen oder Beschlüssen;
  8. schriftliche Berufungsanmeldungen;
  9. Berufungsbeantwortungen, die bloß den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung ohne weitere Ausführungen zum Gegenstand enthalten;

IIa. im außerstreitigen Verfahren:

  1. Anträge auf Bestellung eines Kurators;
  2. Anträge auf Änderung der Bemessungsgrundlage nach den §§ 7 und 8 und Äußerungen hiezu;
  3. Anträge auf Aufnahme eines ruhenden oder unterbrochenen Verfahrens sowie nach Ablauf der Zeit des Innehaltens;
  4. Anträge auf Berichtigung von Beschlüssen;

III. im Exekutionsverfahren:

  1. Anträge auf Vollzug der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen nach § 249a Abs. 1 Z 4 EO; (BGBl. I Nr. 86/2021)
  2. Anträge auf neuerlichen Exekutionsvollzug oder auf Anberaumung einer neuerlichen Versteigerung;
  3. Erklärungen betreffend die Übernahme der Schuld nach § 169 Z 2 EO und § 223 Abs. 1 EO; (BGBl. I Nr. 86/2021)
  4. Angabe des Entschädigungsbetrags nach § 211 EO;
  5. Einsprüche nach § 54c EO und Titelvorlagen nach § 54d EO;
  6. Einstellungsanträge und Einschränkungsanträge nach § 39 Abs. 1 Z 6 oder § 148 Z 2 EO; (BGBl. I Nr. 86/2021)
  7. Anträge nach §§ 47 oder 48 EO einschließlich der Anträge auf Ergänzung oder Klarstellung des Vermögensverzeichnisses sowie der Anregungen nach § 47 Abs. 4 EO;
  8. Forderungsanmeldungen;

IV. im Insolvenzverfahren:

im Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren:

a) Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, sofern sie nicht unter Tarifpost 3 fallen;

b) Forderungsanmeldungen im Restrukturierungsverfahren: (BGBl. I Nr. 147/2021)

bei einer Bemessungsgrundlage

 

 

bis einschließlich

40

Euro

4,20

Euro,

über

40 Euro bis einschließlich

70

Euro

5,90

Euro,

über

70 Euro bis einschließlich

110

Euro

7,50

Euro,

über

110 Euro bis einschließlich

180

Euro

8,40

Euro,

über

180 Euro bis einschließlich

360

Euro

9,20

Euro,

über

360 Euro bis einschließlich

730

Euro

11,10

Euro,

über

730 Euro bis einschließlich

1 090

Euro

14,80

Euro,

über

1 090 Euro bis einschließlich

1 820

Euro

16,10

Euro,

über

1 820 Euro bis einschließlich

3 630

Euro

17,90

Euro,

über

3 630 Euro bis einschließlich

5 450

Euro

21,50

Euro,

über

5 450 Euro bis einschließlich

7 270

Euro

26,60

Euro,

über

7 270 Euro bis einschließlich

10 170

Euro

35,10

Euro,

über

10 170 Euro bis einschließlich

34 820

Euro

  

für je angefangene weitere 1 450 Euro um 4,20 Euro mehr,

über

34 820 Euro bis einschließlich

36 340

Euro

  

 

 

 

 

um 4,20 Euro mehr,

   

über

36 340 Euro bis einschließlich

363 360

Euro

  

überdies vom Mehrbetrag

 

 

über

36 340

Euro

0,1 vT,

 

über 363 360 Euro

überdies vom Mehrbetrag

 

 

über

363 360

Euro

0,05 vT,

 

jedoch nie mehr als 312,20 Euro bzw. nie mehr als 225,20 Euro in Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß §§ 623 ff. ZPO. (BGBl. I Nr. 85/2024)

(BGBl. II Nr. 131/2023)

Anmerkung zu Tarifpost 1:

In Exekutionsverfahren auf bewegliche körperliche Sachen und auf Geldforderungen werden mit der Entlohnung des Exekutionsantrags bzw. des Antrags des betreibenden Gläubigers nach Tarifpost 3A Abschnitt I Z 2 auch alle innerhalb von zehn Monaten nach Bewilligung der Exekution eingebrachten, unter Tarifpost 1 fallenden Schriftsätze des betreibenden Gläubigers abgegolten.

Tarifpost 2

I. Für folgende Schriftsätze:

  1. im Zivilprozeß:
    1. Beitrittserklärungen gemäß § 628 ZPO sowie die Äußerungen dazu; (BGBl. I Nr. 85/2024)
    2. Saldoklagen, Darlehensklagen, Klagen auf Zahlung des Kaufpreises beweglicher Sachen oder des Entgeltes für Arbeiten und Dienste, Klagen auf Zahlung von Versicherungsprämien oder Beiträge zu Körperschaften, Klagen auf Bezahlung des Bestandzinses, Klagen und Anträge nach § 549 ZPO, Wechselmandatsklagen und scheckrechtliche Rückgriffsklagen, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhaltes möglich ist; (BGBl. I Nr. 148/2020)
    3. Beantwortungen von Klagen, Widersprüche gegen Versäumungsurteile, Einsprüche gegen Zahlungsbefehle und Einwendungen gegen Zahlungsaufträge sowie gegen Unterlassungsaufträge nach § 549 ZPO, soweit diese Schriftsätze nicht unter Tarifpost 1 fallen und sich auf die bloße Bestreitung der Angaben in der Klage und auf den Antrag auf Abweisung der Klage oder auf Aufhebung des Zahlungs- oder Unterlassungsauftrages beschränken; ferner Beantwortungen von Klagen, Widersprüche gegen Versäumungsurteile, Einsprüche gegen Zahlungsbefehle und Einwendungen gegen Zahlungsaufträge sowie gegen Unterlassungsaufträge nach § 549 ZPO, sofern sie sich auf Klagen nach lit. b beziehen, nicht unter Tarifpost 1 fallen und eine kurze Darstellung der Tatsachen und Umstände, auf welche sich die Einwendungen, Anträge und Einreden der beklagten Partei gründen, möglich ist. (BGBl. I Nr. 148/2020)
    4. Aufkündigungen und Anträge nach § 567 der Zivilprozeßordnung sowie Einwendungen dagegen, wenn sich diese Schriftsätze auf die Anführung oder Bestreitung der Kündigungsgründe beschränken und keine Sachverhaltsdarstellung enthalten;
    5. sonstige Schriftsätze, die nicht in Tarifpost 1 oder 3 genannt sind;
  2. im Exekutionsverfahren: für alle Schriftsätze, die nicht in Tarifpost 1 oder 3 genannt sind;
  3. im außerstreitigen Verfahren:
    1. kurze Eingaben um Eintragungen im Grundbuch oder in öffentlichen Registern;
    2. Anträge auf Einleitung des Verfahrens zur Kraftloserklärung von Urkunden;
    3. Erlagsgesuche und Ausfolgungsanträge;
    4. verfahrenseinleitende Anträge, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhalts möglich ist;
    5. Äußerungen zu verfahrenseinleitenden Anträgen, die sich auf die bloße Bestreitung des Vorbringens im Antrag und das Begehren auf Abweisung beschränken;
    6. sonstige Schriftsätze, die nicht in Tarifpost 1 oder 3 genannt sind;
  4. im Insolvenzverfahren- und Restrukturierungsverfahren: (BGBl. I Nr. 147/2021)

für alle Schriftsätze eine Gläubigers, die nicht in den Tarifposten 1 oder 3 genannt sind:

bei einer Bemessungsgrundlage

 

 

bis einschließlich

40

Euro

17,90

Euro,

über

40 Euro bis einschließlich

70

Euro

26,60

Euro,

über

70 Euro bis einschließlich

110

Euro

35,10

Euro,

über

110 Euro bis einschließlich

180

Euro

38,70

Euro,

über

180 Euro bis einschließlich

360

Euro

43,70

Euro,

über

360 Euro bis einschließlich

730

Euro

52,50

Euro,

über

730 Euro bis einschließlich

1 090

Euro

69,80

Euro,

über

1 090 Euro bis einschließlich

1 820

Euro

78,60

Euro,

über

1 820 Euro bis einschließlich

3 630

Euro

87,00

Euro,

über

3 630 Euro bis einschließlich

5 450

Euro

104,60

Euro,

über

5 450 Euro bis einschließlich

7 270

Euro

130,20

Euro,

über

7 270 Euro bis einschließlich

10 170

Euro

173,80

Euro,

über

10 170 Euro bis einschließlich

34 820

Euro

  

für je angefangene weitere 1 450 Euro

 

 

 

 

um 17,90 Euro mehr,

   

über

34 820 Euro bis einschließlich

36 340 Euro

   

 

 

 

 

um 17,90 Euro mehr,

   

über

36 340 Euro bis einschließlich

363 360 Euro

   

überdies vom Mehrbetrag

 

 

 

 

über 36 340 Euro

 

0,5 vT,

 

über 363 360 Euro

überdies vom Mehrbetrag

 

 

 

 

über 363 360 Euro

 

0,25 vT,

 

jedoch nie mehr als 1 558,20 Euro

(BGBl. II Nr. 131/2023)

II. für folgende Tagsatzungen:

  1. im Zivilprozeß:
    1. (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2003.)
    2. Tagsatzungen, die erstreckt werden, ehe es zu einer Verhandlung gekommen ist;
    3. Tagsatzungen, die, ehe es zur Erörterung des Sachverhaltes gekommen ist, zu einem Versäumungs-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil oder zum Abschluß eines Vergleichs führen;
    4. Tagsatzungen, die bloß zum Zweck eines Vergleichsabschlusses angeordnet worden sind;
    5. Tagsatzungen vor dem ersuchten oder beauftragten Richter, bei denen die Durchführung der Beweisaufnahme wegen Nichterscheinens der zu vernehmenden Personen unterblieben ist;
  2. im Exekutionsverfahren:
    1. Tagsatzungen, bei denen die Parteien außerhalb der Verhandlung lediglich vernommen werden und die nicht der Beweisaufnahme dienen, soweit sie nicht unter Tarifpost 3 fallen;
    2. (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2005.)
  3. im außerstreitigen Verfahren:
    1. Tagsatzungen, die erstreckt werden, ehe es zu einer Verhandlung gekommen ist;
    2. Tagsatzungen, die bloß einem Vergleichsabschluss dienen;
    3. Tagsatzungen vor dem ersuchten oder beauftragten Richter, bei denen die Durchführung der Beweisaufnahme wegen Nichterscheinens der zu vernehmenden Personen unterblieben ist;
  4. im Insolvenzverfahren- und Restrukturierungsverfahren: (BGBl. I Nr. 147/2021)
    Tagsatzungen, bei denen der Rechtsanwalt als Vertreter des Gläubigers auftritt:
    für die erste Stunde jeder Tagsatzung die im Abschnitt I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 1 558,20 Euro, für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Tagsatzung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 779,30 Euro. (BGBl. II Nr. 131/2023)

III. In Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß §§ 623 ff. ZPO gebührt für die im Abschnitt I Z 1 genannten Schriftsätze und für die erste Stunde der in Abschnitt II Z 1 genannten Tagsatzungen die in Abschnitt I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 1 068,70 Euro; für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Tagsatzung gebührt die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 534,40 Euro.
(BGBl. I Nr. 85/2024)

Anmerkungen zu Tarifpost 2:

1.

(Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995.)

2.

Für die Zeit des Zuwartens zu einer in Tarifpost 2 genannten Tagsatzung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zur Vornahme der Amtshandlung gebührt für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde ein Viertel der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 9,20 Euro für die halbe Stunde. (BGBl. II Nr. 131/2023)

3.

Ist der Rechtsanwalt zu einer in Tarifpost 2 genannten Tagsatzung erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt die Hälfte der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 17,90 Euro. (BGBl. II Nr. 131/2023)

Tarifpost 3

A

I. Für folgende Schriftsätze:

  1. 1.im Zivilprozeß:
    1. Klagen, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;
    2. Beantwortungen von Klagen, Widersprüche gegen Versäumungsurteile, Einsprüche gegen Zahlungsbefehle und Einwendungen gegen Zahlungsaufträge sowie gegen Unterlassungsaufträge nach § 549 ZPO, soweit diese Schriftsätze weder unter Tarifpost 1 noch unter Tarifpost 2 fallen; (BGBl. I Nr. 148/2020)
    3. Aufkündigungen und Anträge nach § 567 der Zivilprozeßordnung sowie Einwendungen dagegen, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;
    4. vorbereitende Schriftsätze, die nach § 257 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung zulässig sind oder vom Gericht aufgetragen werden;
    5. Anträge auf Sicherung von Beweisen;
  2. im Exekutionsverfahren:
    Anträge auf Vollstreckbarerklärung von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet worden sind, wenn sie mit einem Exekutionsantrag verbunden sind, und Widersprüche gegen die Vollstreckbarerklärung.
  3. im außerstreitigen Verfahren:
    1. verfahrenseinleitende Schriftsätze, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;
    2. Äußerungen zu verfahrenseinleitenden Schriftsätzen, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;
    3. aufgetragene Schriftsätze und Schriftsätze, die Sachvorbringen enthalten, soweit nicht jeweils eine kurze Darstellung des Sachverhalts möglich ist oder sich das Vorbringen auf die bloße Bestreitung und den Antrag auf Abweisung beschränkt;
  4. im Insolvenzverfahren- und Restrukturierungsverfahren: (BGBl. I Nr. 147/2021)
    1. Anträge auf Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung und auf Einleitung eines Rekonstrukturierungsverfahren; (BGBl. I Nr. 147/2021)
    1. Schriftsätze, in denen ein Absonderungs- oder ein Aussonderungsrecht geltend gemacht wird;
  5. in allen Verfahren:
    1. Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, Äußerungen des Gegners der gefährdeten Partei zu solchen Anträgen und Widersprüche gegen die bewilligte einstweilige Verfügung;
    2. Kostenrekurse und Kostenrekursbeantwortungen:

bei einer Bemessungsgrundlage

 

 

bis einschließlich

40

Euro

35,10

Euro,

über

40 Euro bis einschließlich

70

Euro

52,50

Euro,

über

70 Euro bis einschließlich

110

Euro

69,80

Euro,

über

110 Euro bis einschließlich

180

Euro

76,80

Euro,

über

180 Euro bis einschließlich

360

Euro

87,00

Euro,

über

360 Euro bis einschließlich

730

Euro

104,60

Euro,

über

730 Euro bis einschließlich

1 090

Euro

139,10

Euro,

über

1 090 Euro bis einschließlich

1 820

Euro

156,20

Euro,

über

1 820 Euro bis einschließlich

3 630

Euro

173.80

Euro,

über

3 630 Euro bis einschließlich

5 450

Euro

208,20

Euro,

über

5 450 Euro bis einschließlich

7 270

Euro

260,20

Euro,

über

7 270 Euro bis einschließlich

10 170

Euro

346,60

Euro,

über

10 170 Euro bis einschließlich

34 820

Euro

  

für je angefangene weitere 1 450 Euro um 35,10 Euro mehr,

über 34 820 Euro bis einschließlich 36 340 Euro

um 35,10 Euro mehr,

über

36 340 Euro bis einschließlich

363 360 Euro

überdies vom Mehrbetrag

 

 

über 36 340 Euro

 

1 vT,

 

über 363 360 Euro

überdies vom Mehrbetrag

 

 

über 363 360 Euro

 

0,5 vT,

 

jedoch nie mehr als 20.770.60 Euro;

(BGBl. II Nr. 131/2023)

II. für folgende Tagsatzungen:

1.

im Zivilprozess und im außerstreitigen Verfahren:

 

 

für alle Tagsatzungen, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;

2.

im Exekutionsverfahren:

 

 

a)

Tagsatzungen mit Beweisaufnahmen;

 

 

b)

Tagsatzungen, an denen mehrere nicht durch denselben Rechtsanwalt vertretene Parteien oder Beteiligte teilnehmen oder bei denen über widerstreitende Anträge verhandelt wird:

 

 

für die erste Stunde jeder Tagsatzung die im Abschnitt I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 25.963,20 Euro, für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Tagsatzung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 12.981,80 Euro. (BGBl. II Nr. 131/2023)

III. Für die Teilnahme an der Befundaufnahme durch Sachverständige gebührt in allen Verfahren die im Abschnitt II festgesetzte Entlohnung, sofern die Beiziehung der Parteienvertreter über ausdrücklichen Auftrag des Gerichts erfolgt.

IV. In Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß §§ 623 ff. ZPO gebührt für die im Abschnitt I Z 1 und 5 genannten Schriftsätze und für die erste Stunde der in Abschnitt II Z 1 genannten Tagsatzungen die in Abschnitt I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 2 123,70 Euro; für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Tagsatzung gebührt die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 1 061,90 Euro.
(BGBl. I Nr. 85/2024)

B

I. Für Berufungen, Berufungsbeantwortungen, soweit diese nicht unter Tarifpost 1 fallen, Rekurse und Rekursbeantwortungen, soweit sie nicht unter Teil A oder C fallen, sowie Beschwerden:

bei einer Bemessungsgrundlage

 

 

bis einschließlich

 

 

 

40

Euro

52,50

Euro,

über

40

Euro

bis einschließlich

70

Euro

78,60

Euro,

über

70

Euro

bis einschließlich

110

Euro

104,60

Euro,

über

110

Euro

bis einschließlich

180

Euro

115,00

Euro,

über

180

Euro

bis einschließlich

360

Euro

130,20

Euro,

über

360

Euro

bis einschließlich

730

Euro

156,20

Euro,

über

730

 Euro

bis einschließlich

1 090

Euro

173,80

Euro,

über

1 090

Euro

bis einschließlich

1 820

Euro

208,20

Euro,

über

1 820

Euro

bis einschließlich

3 630

Euro

234,40

Euro,

über

3 630

Euro

bis einschließlich

5 450

Euro

260,20

Euro,

über

5 450

Euro

bis einschließlich

7 270

Euro

390,00

Euro,

über

7 270

Euro

bis einschließlich

10 170

Euro

519,60

Euro,

über

10 170

Euro

bis einschließlich

34 820

Euro

  

für je angefangene weitere 1.450 Euro um 52,50 Euro mehr,

über 34.820 Euro bis einschließlich 36.340 Euro

um 52,50 Euro mehr,

über

36 340 Euro bis einschließlich

 

 

 

363 360 Euro

überdies vom Mehrbetrag

 

 

über 36 340 Euro

 

1,25 vT,

 

über 363 360 Euro

überdies vom Mehrbetrag

 

 

über 363 360 Euro

 

0,625 vT,

 

jedoch nie mehr als 33.155,80 Euro;

(BGBl. II Nr. 131/2023)

Ia. für Schriftsätze nach § 473a ZPO die Hälfte der in der Abschnitt I festgesetzten Entlohnung;

II. für mündliche Verhandlungen über eine Berufung oder einen Rekurs:

für die erste Stunde einer jeden Verhandlung die in Abschnitt I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 31.155,80 Euro, (BGBl. II Nr. 131/2023)

für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Verhandlung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 15.578,00 Euro. (BGBl. II Nr. 131/2023)

III. In Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß §§ 623 ff. ZPO gebührt für die in den Abschnitten I und Ia genannten Schriftsätze und für die erste Stunde der in Abschnitt II genannten Verhandlungen die im Abschnitt I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 2 651,50 Euro; für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Verhandlung gebührt die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 1 325,80 Euro.
(BGBl. I Nr. 85/2024)

C

I. Für Revisionen, Revisionsbeantwortungen, Revisionsrekurse, Revisionsrekursbeantwortungen sowie Rekurse und Rekursbeantwortungen an den Obersten Gerichtshof:

bei einer Bemessungsgrundlage

 

 

bis einschließlich

 

 

 

 

40

Euro

43,70

Euro,

über

40

Euro

bis einschließlich

70

Euro

65,50

Euro,

über

70

Euro

bis einschließlich

110

Euro

87,10

Euro,

über

110

Euro

bis einschließlich

180

Euro

95,80

Euro,

über

180

Euro

bis einschließlich

360

Euro

108,50

Euro,

über

360

Euro

bis einschließlich

730

Euro

130,10

Euro,

über

730

Euro

bis einschließlich

1 090

Euro

173,50

Euro,

über

1 090

Euro

bis einschließlich

1 820

Euro

195,30

Euro,

über

1 820

Euro

bis einschließlich

3 630

Euro

216,80

Euro,

über

3 630

Euro

bis einschließlich

5 450

Euro

260,10

Euro,

über

5 450

Euro

bis einschließlich

7 270

Euro

325,00

Euro,

über

7 270

Euro

bis einschließlich

10 170

Euro

433,00

Euro,

über

10 170

Euro

bis einschließlich

34 820

Euro

  

für je angefangene weitere 1 450 Euro um 43,70 Euro mehr,

über 34 820 Euro bis einschließlich 36 340 Euro

um 43,70 Euro mehr,

über

36 340 Euro bis einschließlich

 

 

 

 

363 360 Euro

überdies vom Mehrbetrag

 

 

über 36 340 Euro

 

1,5 vT,

 

über 363 360 Euro

überdies vom Mehrbetrag

 

 

über 363 360 Euro

 

0,75 vT,

 

jedoch nie mehr als 25 963,10 Euro;

(BGBl. II Nr. 393/2015)

Ia. für Parteianträge nach Art. 139 Abs. 1 Z 4, Art. 139a, Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. d und Art. 140a B-VG sowie für Äußerungen dazu gebührt die im Abschnitt I festgesetzte Entlohnung;
(BGBl. I Nr. 19/2020)

II. für mündliche Verhandlungen über Revisionen oder Revisionsrekurse:

für die erste Stunde einer jeden Verhandlung die in Abschnitt I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 25 963,10 Euro, (BGBl. II Nr. 393/2015)

für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Verhandlung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 12 981,60 Euro; (BGBl. II Nr. 393/2015)

III. für mündliche Verhandlungen in Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften der doppelte Betrag der sich nach Abschnitt II ergebenden Entlohnung.

Anmerkungen zu Tarifpost 3:

1.

Die in Tarifpost 3 C genannten Beträge umfassen auch die Entlohnung für an das Berufungs- oder Rekursgericht gestellte Anträge auf Abänderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit des Rechtsmittels.

2.

Für die Zeit des Zuwartens zu einer in Tarifpost 3 genannten Tagsatzung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zur Vornahme der Amtshandlung gebührt für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde ein Viertel der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 17,90 Euro für die halbe Stunde; die Zeit der Beratung des Gerichtshofes ist in die Wartezeit einzurechnen. (BGBl. II Nr. 131/2023)

3.

Ist der Rechtsanwalt zu einer in Tarifpost 3 genannten Tagsatzung erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt die Hälfte der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 35,10 Euro. (BGBl. II Nr. 131/2023)

4.

Bei Verbindung des Antrages auf Erlassung einstweiliger Verfügungen mit der Klage, mit einem verfahrenseinleitenden Antrag oder mit einem Exekutionsantrag gebührt bei Anträgen auf Bewilligung des abgesonderten Wohnortes in Ehesachen eine Erhöhung um 10 v. H., bei anderen Anträgen um 25 v. H. der auf den Schriftsatz entfallenden Entlohnung. 

5.

Bei Verbindung der Anregung auf Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit einem Rechtsmittelschriftsatz gebührt, wenn die Anregung eingehend rechtlich begründet ist, eine Erhöhung um 50 vH der auf den Schriftsatz entfallenden Entlohnung.

IV. In Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß §§ 623 ff. ZPO gebührt für die im Abschnitt I genannten Schriftsätze und für die erste Stunde der in Abschnitt II genannten Verhandlungen die im Abschnitt I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 3 182,60 Euro; für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Verhandlung gebührt die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 1 591,30 Euro.
(BGBl. I Nr. 85/2024)

Tarifpost 4

I. Im strafgerichtlichen Verfahren über eine Privatanklage sowie über Anträge nach dem Mediengesetz:

1.

für Anklagen

 

 

a)

wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen

184,60 Euro; (BGBl. II Nr. 131/2023)

 

 

b)

wegen sonstiger Vergehen

307,60 Euro; (BGBl. II Nr. 131/2023)

2.

für selbständige Anträge nach den §§ 8, 33 Abs. 2, 33a und 34 Abs. 3 Mediengesetz, Anträge nach den §§ 14, 16 und 39 Mediengesetz sowie erste Anträge nach § 20 Mediengesetz 307,60 Euro; (BGBl. II Nr. 131/2023)

3.

für Beweisanträge und für alle anderen Eingaben, soweit sie nicht unter Z 4 dieser Tarifpost oder unter Tarifpost 1 fallen:

 

 

die für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzte Entlohnung, soweit es sich aber um kurze und einfache oder um Folgeanträge nach § 20 Mediengesetz handelt, die Hälfte;

4.

a)

für schriftliche Rechtsmittelanmeldungen:

 

 

ein Zehntel der für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzten Entlohnung;

 

 

b)

für Beschwerden mit Ausnahme von Kostenbeschwerden, für Einsprüche, für Wiedereinsetzungsanträge und für Wiederaufnahmeanträge:

 

 

die für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzte Entlohnung;

 

 

c)

für Berufungsausführungen und für Nichtigkeitsbeschwerden sowie Gegenausführungen dazu:

 

 

das Eineinhalbfache der für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzten Entlohnung;

 

 

d)

für Kostenbeschwerden und Gegenäußerungen dazu:

 

 

die in Tarifpost 2 festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als die für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzte Entlohnung; der Wert des Gegenstandes ist nach § 11 zu berechnen;

5.

für Hauptverhandlungen (Verhandlungen nach dem Mediengesetz) oder für die Teilnahme an einem gerichtlichen Augenschein oder an einer sonstigen Beweisaufnahme außerhalb der Hauptverhandlung, ferner an einer gerichtlichen Beschlagnahme:

 

 

für die erste halbe Stunde die für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzte Entlohnung, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die Hälfte dieser Entlohnung;

6.

für Verhandlungen zweiter Instanz:

 

 

für die erste halbe Stunde das Eineinhalbfache der für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzten Entlohnung, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die Hälfte dieser Entlohnung;

II.) für die Vertretung von Privatbeteiligten:

a)

bei Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen:

 

 

die Hälfte der im Abschnitt I Z 1 lit. a und Z 3 bis 6 festgesetzten Entlohnung;

b)

bei anderen Vergehen und bei Verbrechen:

 

 

die Hälfte der im Abschnitt 1 Z 1 lit. b und Z 3 bis 6 festgesetzten Entlohnung;

 

 

für Kostenbeschwerden gilt Abschnitt 1 Z 4 lit. d sinngemäß.

Anmerkungen zu Tarifpost 4:

1.

Für die Zeit des Zuwartens zu einer Verhandlung oder zur Vornahme einer sonstigen Amtshandlung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zum Beginn der Verhandlung oder der Amtshandlung gebührt für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde in Strafsachen nach Abschnitt I Z 1 lit. a und Abschnitt II lit. a dieser Tarifpost ein Betrag von 9,20 Euro und nach Abschnitt I Z 1 lit. b und Z 2 sowie Abschnitt II lit. b dieser Tarifpost ein Betrag von 17,90 Euro; die Zeit der Beratung des Gerichtshofes ist in die Wartezeit einzurechnen. (BGBl. II Nr. 131/2023)

2.

Ist der Rechtsanwalt zu einer Verhandlung oder sonstigen Amtshandlung erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt in Strafsachen nach Abschnitt I Z 1 lit. a und Abschnitt II lit. a dieser Tarifpost ein Betrag von 17,90 Euro und nach Abschnitt I Z 1 lit. b und Z 2 sowie Abschnitt II lit. b dieser Tarifpost ein Betrag von 35,10 Euro. (BGBl. II Nr. 131/2023)

3.

Wird ein wegen eines Verbrechens oder eines nicht in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden Vergehens Angeklagter nur eines Vergehens, das in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fällt, für schuldig erkannt, so gebührt im Kostenersatzverfahren nur eine Entlohnung nach Abschnitt I Z 1 lit. a dieser Tarifpost.

Tarifpost 5

Für die Verfassung und Abfertigung von einfachen Schreiben (Mahnschreiben, kurze Berichte und andere kurze Mitteilungen, Einladungen, Empfangsbestätigungen u. dgl.):

bei einer Bemessungsgrundlage

 

 

bis einschließlich

 

 

 

70

Euro

4,20

Euro,

über

70

Euro

bis einschließlich

180

Euro

5,60

Euro,

über

180

Euro

bis einschließlich

360

Euro

6,30

Euro,

über

360

Euro

bis einschließlich

730

Euro

7,50

Euro,

über

730

Euro

bis einschließlich

1 820

Euro

9,20

Euro,

über

1 820

Euro

bis einschließlich

2 910

Euro

10,80

Euro,

über

2 910

Euro

 

 
    

für je angefangene weitere 1.450 Euro um 3,30 Euro mehr, jedoch nie mehr als 104,60 Euro.

(BGBl. II Nr. 131/2023)

Tarifpost 6

Für die Verfassung und Abfertigung von Briefen anderer Art, mit Ausnahme solcher, die sich als Rechtsgutachten oder Vertragsurkunden darstellen:

das Doppelte der in Tarifpost 5 festgesetzten Entlohnung, jedoch nie mehr als 208,20 Euro. (BGBl. II Nr. 131/2023)

Anmerkung zu den Tarifposten 5 und 6:

Als Entlohnung für die Information aus den Akten oder mit der Partei gebührt überdies die Hälfte der Entlohnung nach diesen Tarifposten.

Tarifpost 7

(1) Für die Vornahme von Geschäften außerhalb der Rechtsanwaltskanzlei, die – wie beispielsweise Erhebungen bei Gericht oder einer anderen Behörde – in der Regel von einem Rechtsanwaltsgehilfen besorgt werden, gebührt für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die gleiche Entlohnung wie nach Tarifpost 6, jedoch nie mehr als 208,20 Euro für die halbe Stunde sowie Entschädigung für Zeitversäumnis nach TP 9 Z 4; außerdem kann die Vergütung für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels berechnet werden. Wurde ein solches Geschäft durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwaltsanwärter verrichtet, so gebührt das Doppelte der Entlohnung nach Tarifpost 6, höchstens jedoch ein Betrag von 416,10 Euro für die halbe Stunde, sofern die Vornahme des Geschäftes durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter erforderlich war.
(BGBl. II Nr. 131/2023)

(2) Für die Beteiligung beim Vollzug von Exekutions-(Sicherungs)handlungen, die im Regelfall von einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter verrichtet wird, gebührt eine Entlohnung nach Abs. 1 letzter Satz, es sei denn, die Beteiligung durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter war aus besonderen Gründen nicht erforderlich.

(3) Nach Abs. 1 letzter Satz sind auch solche außerhalb der Kanzlei verrichteten Geschäfte zu entlohnen, die unter keine andere Tarifpost fallen und regelmäßig durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwaltsanwärter vorgenommen werden, z. B. Aktenstudium bei Behörden, Kommissionen zum Referenten, Vornahme eines außergerichtlichen Augenscheins zu Informationszwecken u. dgl.

Tarifpost 8

(1) Für Besprechungen aller Art, auch im Fernsprechwege, gebührt für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde:

bei einer Bemessungsgrundlage

 

 

bis einschließlich

 

 

 

70

Euro

14,80

Euro,

über

70

Euro

bis einschließlich

180

Euro

21,50

Euro,

über

180

Euro

bis einschließlich

360

Euro

28,50

Euro,

über

360

Euro

bis einschließlich

730

Euro

35,10

Euro,

über

730

Euro

bis einschließlich

1 820

Euro

52,50

Euro,

über

1 820

Euro

bis einschließlich

20 670

Euro

  

für je angefangene weitere 1 450 Euro um 11,10 Euro mehr,

über 20 670 Euro bis einschließlich 21 800 Euro

um 11,10 Euro mehr,

über 21 800 Euro

für je angefangene weitere 1 450 Euro um 5,90 Euro mehr,

jedoch nie mehr als 692,90 Euro für die halbe Stunde.

(BGBl. II Nr. 131/2023)

(2) Für Besprechungen in der Dauer von weniger als zehn Minuten beträgt die Entlohnung vier Zehntel der Entlohnung nach Abs. 1, jedoch nie mehr als 277,40 Euro.
(BGBl. II Nr. 131/2023)

Anmerkung zu Tarifpost 8:

Sehr kurze Mitteilungen im Fernsprechwege, mit Ausschluß von Rechtsbelehrungen, sind nach Tarifpost 5 zu entlohnen.

Tarifpost 9

Bei Vornahme von Geschäften in gerichtlichen Verfahren außerhalb des Ortes, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, gebühren außer der Entlohnung für die Vornahme des Geschäftes folgende Reisekosten und Entschädigung für Zeitversäumnis, wenn der Ort der Geschäftsvornahme vom Ort, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, mehr als zwei Kilometer entfernt ist:

  1. als Reisekosten
    1. die Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel (Eisenbahn, Straßenbahn, Autobus, Schiff, Flugzeug u. dgl.); einem Rechtsanwalt oder einem Rechtsanwaltsanwärter gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn, mit einem Schiff oder mit einem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für die höchste, einem anderen Bediensteten des Rechtsanwaltes für die nächstniedrigere tatsächlich geführte Klasse;
    2. sofern ein Massenbeförderungsmittel überhaupt oder ohne bedeutenden Zeitverlust nicht benützt werden kann, die Vergütung für ein Kraftfahrzeug (Wagen);
    3. in allen anderen Fällen eine Wegentschädigung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde von 17,90 Euro; (BGBl. II Nr. 131/2023)
  2. als Verpflegskosten, wenn die Abwesenheit vom Wohnort des Rechtsanwaltes mindestens drei Stunden dauert, für jeden Tag, an dem diese Voraussetzung zutrifft, ein den Kosten der in die Zeit der Abwesenheit üblicherweise fallenden Hauptmahlzeiten ortsüblich entsprechender Betrag;
  3. als Übernachtungskosten, wenn eine Übernachtung außerhalb des Wohnortes des Rechtsanwaltes notwendig ist, für jede Nacht ein den Kosten einer angemessenen Unterbringung ortsüblich entsprechender Betrag;
  4. als Entschädigung für Zeitversäumnis für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, die auf dem Wege zum oder vom Ort der Geschäftsvornahme oder an diesem Ort außer der für die Vornahme des Geschäftes selbst erforderlichen Zeit zugebracht wurde, ein Betrag von 33,90 Euro. (BGBl. II Nr. 131/2023)

Anmerkungen zu Tarifpost 9:

  1. In Orten, in welchen eine Straßenbahn oder ein Autobus die einzelnen Ortsteile verbindet, ist der Fahrpreis für diese Massenbeförderungsmittel auch bei Vornahme von Geschäften innerhalb des Ortes, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, ohne Rücksicht auf die Entfernung vom Ort der Geschäftsvornahme zu vergüten.
  2. Bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges (Wagens) gebührt die gleiche Vergütung wie nach Z 1 dieser Tarifpost.