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Dokument-ID: 130990
Vorschrift
Außerstreitgesetz (AußStrG)
§ 119. Rechtsbeistand im Verfahren
idF BGBl. I Nr. 59/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2018
Ist das Verfahren auf Grund der Ergebnisse der Erstanhörung fortzusetzen, so hat das Gericht für einen Rechtsbeistand der betroffenen Person im Verfahren zu sorgen. Hat sie keinen geeigneten gesetzlichen oder selbstgewählten Vertreter, so hat das Gericht für sie mit sofortiger Wirksamkeit einen Vertreter für das Verfahren zu bestellen. Er ist zu entheben, sobald die betroffene Person einen anderen geeigneten Vertreter gewählt und dem Gericht bekannt gegeben hat.
(BGBl. I Nr. 59/2017)