Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Wohnrecht
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Kommentar
-
Muster
-
Tools
Ihre Suche nach eine lieferte 633 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (5663) anzeigenSuchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (5663) anzeigen-
Thema
-
(49)
Mietrecht
Mietrecht
(49)
- (14) Aktuelle Mietverträge Aktuelle Mietverträge (14)
- (16) Schriftsatzmuster, Musterschreiben Schriftsatzmuster, Musterschreiben (16)
- (3) Mietanbot Mietanbot (3)
- (16) Mietvertrag - Abschluss Mietvertrag - Abschluss (16)
- (4) Befristung Befristung (4)
- (7) Mietzins Mietzins (7)
- (1) Betriebskosten Betriebskosten (1)
- (5) Erhaltung und Instandhaltung Erhaltung und Instandhaltung (5)
- (1) Mieterschutz Mieterschutz (1)
- (1) Mietvertrag - Auflösung Mietvertrag - Auflösung (1)
- (2) Spezialfragen Mietrecht Spezialfragen Mietrecht (2)
-
(77)
Wohnungseigentumsrecht
Wohnungseigentumsrecht
(77)
- (19) Wohnungseigentumsbegründung Wohnungseigentumsbegründung (19)
- (1) Hausverwalter Hausverwalter (1)
- (15) Spezialfragen Wohnungseigentum Spezialfragen Wohnungseigentum (15)
- (16) WEG-Verträge WEG-Verträge (16)
- (1) Schriftsatzmuster Schriftsatzmuster (1)
- (18) Grundbuchsanträge Grundbuchsanträge (18)
- (3) WEG-Novelle 2022 WEG-Novelle 2022 (3)
- (4) WEG-Novelle 2024 WEG-Novelle 2024 (4)
- (16) Wohnbaupaket 2024 Wohnbaupaket 2024 (16)
- (4) Kommentare Kommentare (4)
-
(49)
Mietrecht
Mietrecht
(49)
-
Kategorie
-
Datum
- Alle Themen
- Alle Kategorien
- im letzten Jahr x
Vorschrift
Außerstreitgesetz (AußStrG)
§ 136. Inhalt und Beilagen der Rechnung
idF BGBl. I Nr. 59/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2018
(1) In der Rechnung ist zuerst das Vermögen der vertretenen Person, wie es am Anfang des Rechnungszeitraums vorhanden war, auszuweisen. Sodann sind die Veränderungen des Stammvermögens, die Einkünfte und Ausgaben und schließlich der Stand des Vermögens am Ende des Rechnungszeitraums anzugeben. Die Rechnung ist leicht nachvollziehbar zu gestalten.
(BGBl. I Nr. 59/2017)
(2) Soweit nach anderen Vorschriften ein Jahresabschluss aufzustellen oder eine Abgabenerklärung abzugeben ist, hat der gesetzliche Vertreter in der Rechnung darauf hinzuweisen und diese Unterlagen, soweit bereits verfügbar, der Rechnung anzuschließen. Andere Belege, zu deren Sammlung und Aufbewahrung der gesetzliche Vertreter verpflichtet ist (§ 135 Abs. 4), sind nur auf Verlangen des Gerichtes vorzulegen.
(3) Ist der gesetzliche Vertreter nur zur Antritts- und zur Schlussrechnung verpflichtet, so darf sich die Rechnung auf die Darstellung des Vermögensstandes am Anfang beziehungsweise am Ende des Rechnungszeitraums beschränken.