Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Wohnrecht
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Kommentar
-
Muster
-
Tools
Ihre Suche nach eine lieferte 633 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (5663) anzeigenSuchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (5663) anzeigen-
Thema
-
(49)
Mietrecht
Mietrecht
(49)
- (14) Aktuelle Mietverträge Aktuelle Mietverträge (14)
- (16) Schriftsatzmuster, Musterschreiben Schriftsatzmuster, Musterschreiben (16)
- (3) Mietanbot Mietanbot (3)
- (16) Mietvertrag - Abschluss Mietvertrag - Abschluss (16)
- (4) Befristung Befristung (4)
- (7) Mietzins Mietzins (7)
- (1) Betriebskosten Betriebskosten (1)
- (5) Erhaltung und Instandhaltung Erhaltung und Instandhaltung (5)
- (1) Mieterschutz Mieterschutz (1)
- (1) Mietvertrag - Auflösung Mietvertrag - Auflösung (1)
- (2) Spezialfragen Mietrecht Spezialfragen Mietrecht (2)
-
(77)
Wohnungseigentumsrecht
Wohnungseigentumsrecht
(77)
- (19) Wohnungseigentumsbegründung Wohnungseigentumsbegründung (19)
- (1) Hausverwalter Hausverwalter (1)
- (15) Spezialfragen Wohnungseigentum Spezialfragen Wohnungseigentum (15)
- (16) WEG-Verträge WEG-Verträge (16)
- (1) Schriftsatzmuster Schriftsatzmuster (1)
- (18) Grundbuchsanträge Grundbuchsanträge (18)
- (3) WEG-Novelle 2022 WEG-Novelle 2022 (3)
- (4) WEG-Novelle 2024 WEG-Novelle 2024 (4)
- (16) Wohnbaupaket 2024 Wohnbaupaket 2024 (16)
- (4) Kommentare Kommentare (4)
-
(49)
Mietrecht
Mietrecht
(49)
-
Kategorie
-
Datum
- Alle Themen
- Alle Kategorien
- im letzten Jahr x
Vorschrift
Grundbuchsumstellungsgesetz (GUG)
§ 12. Inhalt der Eintragungen
idF BGBl. Nr. 550/1980 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1981
(1) In Grundbuchseintragungen sind der Tag und der Monat des Einlangens des Grundbuchsstücks beim Grundbuchsgericht sowie die Bezeichnung der Eintragung als Einverleibung, Anmerkung oder Ersichtlichmachung nicht anzugeben.
(2) Beim Erwerb des Eigentumsrechts und des Pfandrechts ist die Urkunde, aus der sich der Anspruch auf den Erwerb des Eigentumsrechts oder des Pfandrechts ergibt, nach ihrem Ausstellungsdatum und ihrem Inhalt, sofern es sich jedoch um eine der im § 33 Abs. 1 lit. b bis d GBG 1955 aufgezählten Urkunden handelt, nach ihrer Art zu bezeichnen. Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik durch Verordnung anordnen, daß dabei nur bestimmte Bezeichnungen verwendet werden dürfen. Von mehreren Ausstellungsdaten ist nur das letzte anzugeben.
(3) Soweit sich aus Abs. 2 und § 5 zweiter Satz GBG 1955 nichts anderes ergibt, hat in Grundbuchseintragungen die Angabe von Urkunden zu unterbleiben.
(4) Bei der Eintragung des Eigentümers und des Bauberechtigten ist auch deren Anschrift ersichtlich zu machen.