Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Wohnrecht
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Kommentar
-
Muster
-
Tools
Ihre Suche nach eine lieferte 633 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (5663) anzeigenSuchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (5663) anzeigen-
Thema
-
(49)
Mietrecht
Mietrecht
(49)
- (14) Aktuelle Mietverträge Aktuelle Mietverträge (14)
- (16) Schriftsatzmuster, Musterschreiben Schriftsatzmuster, Musterschreiben (16)
- (3) Mietanbot Mietanbot (3)
- (16) Mietvertrag - Abschluss Mietvertrag - Abschluss (16)
- (4) Befristung Befristung (4)
- (7) Mietzins Mietzins (7)
- (1) Betriebskosten Betriebskosten (1)
- (5) Erhaltung und Instandhaltung Erhaltung und Instandhaltung (5)
- (1) Mieterschutz Mieterschutz (1)
- (1) Mietvertrag - Auflösung Mietvertrag - Auflösung (1)
- (2) Spezialfragen Mietrecht Spezialfragen Mietrecht (2)
-
(77)
Wohnungseigentumsrecht
Wohnungseigentumsrecht
(77)
- (19) Wohnungseigentumsbegründung Wohnungseigentumsbegründung (19)
- (1) Hausverwalter Hausverwalter (1)
- (15) Spezialfragen Wohnungseigentum Spezialfragen Wohnungseigentum (15)
- (16) WEG-Verträge WEG-Verträge (16)
- (1) Schriftsatzmuster Schriftsatzmuster (1)
- (18) Grundbuchsanträge Grundbuchsanträge (18)
- (3) WEG-Novelle 2022 WEG-Novelle 2022 (3)
- (4) WEG-Novelle 2024 WEG-Novelle 2024 (4)
- (16) Wohnbaupaket 2024 Wohnbaupaket 2024 (16)
- (4) Kommentare Kommentare (4)
-
(49)
Mietrecht
Mietrecht
(49)
-
Kategorie
-
Datum
- Alle Themen
- Alle Kategorien
- im letzten Jahr x
Vorschrift
Außerstreitgesetz (AußStrG)
§ 152.
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
(1) Der Gerichtskommissär hat Urkunden über letztwillige Anordnungen (Testamente, sonstige letztwillige Verfügungen) und deren Widerruf, Vermächtnis-, Erb- und Pflichtteilsverträge, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge und deren Aufhebung oder sonstige Erklärungen auf den Todesfall zu übernehmen und in einem Übernahmeprotokoll alle für die Beurteilung der Echtheit und Gültigkeit allenfalls bedeutenden Umstände, wie etwa, ob das Schriftstück verschlossen war und ob ihm äußere Mängel anhafteten, anzuführen.
(BGBl. I Nr. 87/2015)
(2) Eine beglaubigte Abschrift der Urkunde ist zum Verlassenschaftsakt zu nehmen. Der Tag der Aufnahme in den Akt ist auf der Abschrift zu vermerken. Den Parteien und jenen, die nach der Aktenlage auf Grund des Gesetzes zur Erbfolge berufen wären, sind unbeglaubigte Abschriften zuzustellen.
(3) Die Urschrift ist bei Gericht zu verwahren, soweit sich aus § 111 Abs. 2 NO nichts anderes ergibt.
(4) Wird das Vorliegen einer mündlichen Erklärung des letzten Willens behauptet, so hat der Gerichtskommissär die Zeugen über den Inhalt der Erklärung und über die Umstände, von denen ihre Gültigkeit abhängt, zu befragen und dies im Übernahmeprotokoll anzuführen.