Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Wohnrecht
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Kommentar
-
Muster
-
Tools
Ihre Suche nach gerichtlicher lieferte 152 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (1724) anzeigenSuchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (1724) anzeigen-
Thema
- (17) Mietrecht Mietrecht (17)
-
(20)
Wohnungseigentumsrecht
Wohnungseigentumsrecht
(20)
- (9) Wohnungseigentumsbegründung Wohnungseigentumsbegründung (9)
- (5) Spezialfragen Wohnungseigentum Spezialfragen Wohnungseigentum (5)
- (9) WEG-Verträge WEG-Verträge (9)
- (2) Grundbuchsanträge Grundbuchsanträge (2)
- (2) WEG-Novelle 2022 WEG-Novelle 2022 (2)
- (1) WEG-Novelle 2024 WEG-Novelle 2024 (1)
- (2) Wohnbaupaket 2024 Wohnbaupaket 2024 (2)
- (3) Kommentare Kommentare (3)
-
Kategorie
-
Datum
- Alle Themen
- Alle Kategorien
- im letzten Jahr x
Vorschrift
Außerstreitgesetz (AußStrG)
§ 30. Vergleich
idF BGBl. I Nr. 77/2023 | Datum des Inkrafttretens 14.07.2023
(1) Soweit die Parteien berechtigt sind, über Rechte zu verfügen, die Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein können, können sie darüber einen gerichtlichen Vergleich schließen.
(2) Kommt ein Vergleich zustande, so ist dessen Inhalt zu protokollieren. Den Parteien sind auf ihr Verlangen Ausfertigungen des Vergleichs zu erteilen. § 132a Abs. 3 ZPO gilt sinngemäß.
(BGBl. I Nr. 77/2023)
(3) In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden können, kann vor Antragstellung bei dem zuständigen Gericht die Ladung des Gegners zum Zweck eines Vergleichsversuchs beantragt werden.