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Dokument-ID: 130985

Vorschrift

Außerstreitgesetz (AußStrG)

Inhaltsverzeichnis

§ 115. Anerkennung

idF BGBl. I Nr. 15/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2013

Auf Anträge, mit denen die Anerkennung oder Nichtanerkennung gerichtlicher Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und des Rechts auf persönliche Kontakte geltend gemacht wird, sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

(BGBl. I Nr. 15/2013)