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Dokument-ID: 1176084
Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag
Leerstandsabgabe
Überblick
Durch je eine Novelle des B-VG (BGBl I 47/2024) sowie eine solche des FAG 2024 (BGBl I 48/2024) erfolgte zum einen eine Klarstellung zur „Erhebung öffentlicher Abgaben zum Zweck der Vermeidung der Nicht- oder Mindernutzung“ beim Kompetenztatbestand „Volkswohnungswesen“ iSd Art 11 Abs 1 Z 3 B-VG, zum anderen wurden „Abgaben auf Wohnungsleerstände“ in den Katalog der ausschließlichen Landes(Gemeinde)abgaben gem § 16 Abs 1 Z 4a FAG 2024 aufgenommen.