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Dokument-ID: 1064638
Benedikt Suhsmann - Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag
Schutz vor Zerstörung oder Veränderung – Verbot
Vorläufige Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung (§ 2)
Bei Denkmalen, die sich im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds sowie von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Einrichtungen befinden oder von diesen ohne Bewilligung veräußert wurden, ist das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung zu vermuten.