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Dokument-ID: 1162664

Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz

Gerichtliche Nutzwertfestsetzung: Zu faktisch baulichen Veränderungen und konkludenter Zustimmung

OGH: Die erstmalige Ermittlung der Nutzwerte erfolgt durch einen dazu qualifizierten Sachverständigen (§ 9 Abs 1 WEG 2002). Auf Antrag sind die Nutzwerte vom Gericht insbesondere dann abweichend von diesem Nutzwertgutachten („neu“) festzusetzen, wenn sich der Nutzwert eines Wohnungseigentumsobjekts nach Vollendung der Bauführung durch bauliche Vorgänge auf der Liegenschaft wesentlich ändert.

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