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Dokument-ID: 1053220
Nutzung der Wohnung bloß zu Besuchszwecken – Eintrittsvoraussetzungen des gemeinsamen Hausrechts erfüllt?
OGH: Nach dem Tod des Hauptmieters treten nach § 14 Abs 2 MRG die in Abs 3 leg cit genannten Personen in den Mietvertag ein. Abs 3 nennt als Eintrittsberechtigte Verwandte in gerader Linie des bisherigen Mieters, sofern diese ein dringendes Wohnbedürfnis haben und schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung gewohnt haben. Kommt es nicht zur Sonderrechtsnachfolge nach § 14 Abs 2 und 3 MRG, liegt bei Mietverträgen über Wohnungen der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 5 MRG vor.