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Dokument-ID: 440536

Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

Zweitwohnung

Vollanwendungsbereich des MRG

Das MRG gilt gem seinem § 1 Abs 1 für die Miete von

  • Wohnungen,
  • einzelnen Wohnungsteilen oder
  • Geschäftsräumlichkeiten aller Art (wie im Besonderen von Geschäftsräumen, Magazinen, Werkstätten, Arbeitsräumen, Amts- oder Kanzleiräumen)

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