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6 Ob 223/24y; OGH; 11. Dezember 2024
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. J*, 2. E*, beide *, vertreten durch Hohenberg Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei R*, vertreten durch Mag. Martin Baumgartner, Rechtsanwalt in Fürstenfeld, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 17. Oktober 2024, GZ 5 R 98/24d-41, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gem § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
[1] 1. Bei unterbliebener oder verspäteter Zahlung des Mietzinses hat der Mieter jene Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, welche rechtlich die Annahme eines groben Verschuldens auf seiner Seite ausschließen. Verbleibende Zweifel daran gehen zu seinen Lasten (vgl RS0069316 [T5, T6]). Ob einen Mieter am Entstehen eines Zahlungsrückstands grobes Verschulden trifft, ist eine Frage, die von den Umständen des Einzelfalls abhängt (RS0042773 [T1]). Sie bildet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage, es sei denn, das Berufungsgericht hätte den ihm dabei eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten (vgl RS0042773 [T2, T3]).
[2] 2. In dem hier zu beurteilenden Einzelfall hat das Berufungsgericht dem Beklagten diese Grundsätze, insbesondere die ihn treffende Behauptungs- und Beweislast, bereits erläutert. Die Revision geht weder auf die ihm gegebene Begründung, dass er im Verfahren erster Instanz gar kein Vorbringen dazu erstattet hatte, warum bei ihm vom Fehlen eines groben Verschuldens am Auflaufen des Zahlungsrückstands auszugehen wäre (vgl RS0069316 [T6]) ein, noch kann sie – anders als er meint – eine klare Fehlbeurteilung des festgestellten Sachverhalts darlegen.
[3] 3. Es war in der Zeit, in der der Beklagte durch mehrere Monate hindurch gar keinen Mietzins zahlte, zu einer Lärmbelastung durch Mäusegetrappel und zu Schädlingsbefall der Wohnung durch Mäuse (an drei Tagen im zweiten Monat) gekommen. Hinsichtlich eines gelegentlichen Druckabfalls in der Wasserversorgungsleitung steht (nur) fest, dass es deswegen zwischen Juni 2021 und April 2023 zu insgesamt vier Beeinträchtigungen in der Dauer von jeweils ca zwei Tagen gekommen war, damit aber nicht, dass es in dem die Nichtzahlung betreffenden Zeitraum (im Jahr 2023) überhaupt und wenn ja, in welcher Dauer, zu derartigen Beeinträchtigungen gekommen war.
[4] Wenn das Berufungsgericht ausgehend davon und weiteren nicht nennenswerten Mängeln (abgeblätterter Putz an der Außenfassade, Verfärbungen und ein [einen Millimeter keinesfalls übersteigender] Riss in der Länge von 60 bis 70 cm des Putzes im Nebeneingangsbereich [Stiegenhaus], eine die Nutzung nicht beeinträchtigende schadhafte Stelle der Pflasterung vor dem Carport des Beklagten, ein defektes Außenrollo und ein Scheuern der Wohnungseingangstüre aufgrund falscher Adjustierung samt der dadurch hervorgerufenen kleinflächigen Absplitterung der äußersten Schicht des Laminatbodens in diesem Bereich) dem Beklagten vorwarf, es habe auch einem juristischen Laien klar sein müssen, dass die vorgelegenen Beeinträchtigungen keine 100 %-ige Mietzinsminderung rechtfertigten, und daher die Rechtsansicht des Erstgerichts zum Vorliegen von grobem Verschulden des Beklagten am Bestehen des Zahlungsrückstands teilte, hat es den den Gerichten in dieser Frage eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht überschritten (RS0042773 [T2, T3]).
Leitsätze
-
Zur Mietzinsminderung zu 100 % und grobem Verschulden
Der Mieter ist behauptungs- und beweispflichtig dafür, dass ihn am Zahlungsrückstand des Mietzinses kein grobes Verschulden trifft. Die diesbezügliche Beurteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Kommt es im Zeitraum des Zahlungsrückstands lediglich zu punktuellen und/oder geringen Mängeln, trifft den Mieter ein grobes Verschulden, wenn er dennoch davon ausgeht, zu einer 100%igen Preisminderung berechtigt zu sein.Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 6 Ob 223/24y | OGH vom 11.12.2024 | Dokument-ID: 1195612