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Haftung des Mieters für von Dritten beim Umbau verursachte Schäden
Der Mieter hat bei Erfüllung des Mietvertrags gemäß § 1313a ABGB für das Verschulden jener Personen einzustehen, deren er sich zur Erfüllung der gegenüber dem Vermieter bestehenden Verpflichtungen bedient. Aus der Verpflichtung des Bestandnehmers, die Sache in dem Zustand zurückzustellen, in dem er sie übernommen hat, ergibt sich in weiterer Folge die Verpflichtung zu deren sorgfältiger Beaufsichtigung und Behandlung. Diese Verpflichtung hat der Bestandnehmer auch bei der Durchführung genehmigter Umbauarbeiten im Bestandobjekt zu beachten. Die Umbauarbeiten sind unter Schonung der Substanz des Hauses durchzuführen.