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Nachbarrechte: Keine Aktivlegitimation des Lebensgefährten von Mieter oder Eigentümer
OGH: Eine Anspruchsberechtigung nach §§ 364, 364a ABGB kommt zunächst dem betroffenen Grundeigentümer sowie anderen am Grundstück dinglich Berechtigten, wie zB dem Fruchtnießer oder bei Gefahr der Entwertung der Sache dem Pfandgläubiger zu, nach der Rsp und der herrschenden Lehre darüber hinaus aber auch dem bloß obligatorisch Nutzungsberechtigten, wie dem Bestandnehmer. Das Bestehen nachbarrechtlicher Ansprüche wurde vom Obersten Gerichtshof auch zwischen Mit- und Wohnungseigentümern und Wohnungseigentumsbewerbern desselben Hauses bereits im Grundsätzlichen bejaht.