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Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung für Mietvertragsabschluss bei ortsunüblichem Mietzins durch Sachverwalter nötig?
OGH: In casu wurde für die Betroffene 1997 ein Sachwalter bestellt, der für ihre Vertretung vor Ämtern, Gerichten und Behörden zuständig war. Im Mai 2013 wurden dessen Aufgabenberiech auch auf die Besorgung „größerer finanzieller Angelegenheiten“ ausgedehnt. Die Betroffene wohnte nach der Scheidung von ihrem Exgatten weiterhin in der ehemaligen Ehewohnung, wobei sie keine Miete zahlen musste. Im Mai 2012 klagte der Exgatte die Betroffene auf Räumung der Wohnung, wobei er sich in Vergleichsgesprächen dazu bereit erklärte, von dieser abzusehen, wenn ein Mietvertrag mit einer Anerkennungsmiete abgeschlossen werden würde. Der Sachwalter legte zum damaligen Zeitpunkt ein Schreiben vor, wonach eine Vereinbarung mit dem Exgatten bestand, dass die Betroffene das Mietobjekt mietzinsfrei bewohnen dürfte. Dennoch schloss er mit dem Exgatten einen unbefristeten Mietvertrag mit einem Zins von EUR 100,–, den das Pflegschaftsgericht genehmigte, ebenso wie einen weiteren Vergleich, in dem festgehalten wurde, dass die Betroffene den vorgeschriebenen Betriebskostenrückstand übernehmen sollte. Das Pflegschaftsgericht argumentierte, dass dadurch die Räumung der Wohnung abgewendet und die Wohnversorgung der Betroffenen sichergestellt wurde und außerdem der Mietzins unter dem marktüblichen Preis lag.