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Stanislava Doganova | Judikatur | Leitsatz
Vertragsverlängerung bei Verstreichenlassen des Räumungstitels?
OGH: Nach § 575 Abs 2 ZPO – einer rein verfahrensrechtlichen Bestimmung (RS0123438; Weixelbraun in Fasching/Konecny3 § 575 ZPO [2019] Rz 4 ff [insb 7/1] mwN) – treten eine gerichtliche Kündigung oder ein Auftrag zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes, wider welche nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben wurden, desgleichen die über solche Einwendungen ergangenen rechtskräftigen Urteile, vorbehaltlich des über den Kostenersatz ergangenen Ausspruchs, außer Kraft, wenn nicht binnen 6 Monaten nach dem Eintritt der in diesen Aufträgen oder im Urteil für die Räumung oder Übernahme des Bestandgegenstands bestimmten Zeit wegen dieser Räumung oder Übernahme Exekution beantragt wird.