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Dokument-ID: 074549
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
c) nach dem Verfalle der Forderung;
§ 461.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wird der Pfandgläubiger nach Verlauf der bestimmten Zeit nicht befriediget; so ist er befugt, die Feilbiethung des Pfandes gerichtlich zu verlangen. Das Gericht hat dabey nach Vorschrift der Gerichtsordnung zu verfahren.