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Zum Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG wegen mangelnder regelmäßiger Verwendung zu Wohnzwecken
OGH: Nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG liegt ein Kündigungsgrund dann vor, wenn die vermietete Wohnung nicht zur Befriedigung eines dringenden Wohnungsbedürfnisses des Mieters oder einer eintrittsberechtigten Person regelmäßig verwendet wird, es sei denn, dass der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen abwesend ist. Nach stRsp setzt die regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken iS dieser Gesetzesbestimmung zwar voraus, dass die Wohnung vom Gekündigten wenigstens während eines beträchtlichen Zeitraums im Jahr als Mittelpunkt seiner Lebenshaltung benützt wird, jedoch kann an die Anforderungen dieses Lebensschwerpunkts bei einem Junggesellen naturgemäß kein allzu strenger Maßstab angelegt werden, weil doch ein „familiärer Mittelpunkt“ nicht in Betracht kommt, sondern im Ergebnis nur ein Ort der Haushaltsführung. Auch die Benützung mehrerer Wohnungen erfüllt noch nicht den Kündigungstatbestand, solange der Mittelpunkt der Lebenshaltung zumindest zum Teil in der aufgekündigten Wohnung liegt. Dabei genügt es, wenn die aufgekündigte Wohnung zumindest in mancher Beziehung noch Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit und des Familienlebens des Mieters ist. Allein eine Benützung als „Absteigquartier“ oder Freizeitwohnung reicht allerdings nicht aus.