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Dokument-ID: 680091
Zumutbarkeit der Streu- und Räumpflicht in der Nacht auf Privatgrund
OGH: Als Haftungsgrundlage für den Sturz aufgrund von Glatteis auf einem Privatgrund kommen die vertragliche Haftung sowie die Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB in Betracht. Ein Weg iSd § 1319a ABGB ist allgemein benutzbar, kann also von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden. Privatgrund fällt regelmäßig nicht darunter. Deshalb scheidet die Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB aus (7 Ob 214/13s; 5 Ob 117/07b; 8 Ob 93/04s).