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WEKA (red) | News | 14.09.2016
Begründung eines Konkurrenzschutzes im Bestandverhältnis ohne vertragliche Regelung?
Ein Konkurrenzschutz kann nicht nur ausdrücklich im Bestandvertrag bedungen werden, sondern auch aufgrund konkludenter Vereinbarung bestehen oder mittels ergänzender Vertragsauslegung angenommen werden.
Geschäftszahl
OGH 15. Juni 2016, 7 Ob 42/16a
Norm
§ 863 ABGB
Leitsatz
Quintessenz:
Damit ein Konkurrenzschutz im Bestandverhältnis eines Geschäftslokals aufgrund von ergänzender Vertragsauslegung angenommen werden kann, ist eine Sonderstellung des Bestandgebers erforderlich, aufgrund derer es allein von ihm abhängt, ob in örtlicher Nähe Konkurrenzbetriebe entstehen. In einer fußgängermäßig stark frequentierten öffentlichen Straße ist dies nicht der Fall, sodass redliche und vernünftige Parteien unter diesen Umständen einen Konkurrenzschutz nicht vereinbaren würden.
OGH: Ein Konkurrenzschutz kann nicht nur ausdrücklich im Bestandvertrag bedungen werden, sondern auch aufgrund konkludenter Vereinbarung bestehen oder mittels ergänzender Vertragsauslegung angenommen werden.
Bei der Beurteilung einer Handlung auf ihre schlüssige Aussage ist größte Vorsicht geboten, um eine Unterstellung von Äußerungen, die nicht im Sinne des Handelnden sind, zu vermeiden. Eine konkludente Handlung darf nur angenommen werden, wenn sie nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer bestimmte Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund übrig sein, daran zu zweifeln, dass der Wille, eine Rechtsfolge in einer bestimmten Richtung herbeizuführen, besteht.
Laut dem OGH liegt dies hier nicht vor: Dass der Vermieter in vier Fällen die Untervermietung durch die Klägerin untersagte, da die Untermieter in Konkurrenz zu anderen Mietern im Gebäude gestanden hätten, reicht für sich genommen nicht aus. Die Klägerin entsprach mit der Einholung der schriftlichen Zustimmung des Vermieters vor Untervermietung lediglich einer Verpflichtung aus dem Mietvertrag. Mangels Kenntnis der Gründe für die Untersagung zugunsten der anderen Mieter kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit von einem rechtsgeschäftlichen Willen des Vermieters ausgegangen werden, dadurch neue Pflichten gegenüber der Klägerin zu begründen.
Auch die Annahme eines Konkurrenzschutzes durch ergänzende Vertragsauslegung lehnt der OGH mangels Vorliegens einer Lücke, also einer planwidrigen Unvollständigkeit des Vertrages, ab. Anders als bei den Entscheidungen 8 Ob 502/95 und 2 Ob 275/05b besteht im vorliegenden Fall keine vergleichbare Sonderstellung im Sinne eines „geschlossenen“ Großmarkts/Geländes, da sich das Geschäftslokal der Klägerin in einer fußgängermäßig sehr frequentierten öffentlichen Straße im Innenstadtbereich in unmittelbarer Nachbarschaft mit Gebäuden verschiedener Eigentümer befindet und somit mit der (auch unmittelbar angrenzenden/auf der gegenüberliegenden Straßenseite gelegenen) Ansiedelung anderer Konkurrenzbetriebe gerechnet werden musste. Dass redliche und vernünftige Parteien einen Konkurrenzschutz zugunsten des Mieters unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zwecks sowie unter Heranziehung der Verkehrssitte vereinbart hätten, wie dies für eine Annahme eines Konkurrenzschutzes durch ergänzenden Vertragsauslegung nötig wäre, ist daher nicht gegeben.
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