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Dokument-ID: 074519
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
b) durch Urtheil und andere gerichtliche Urkunden;
§ 436.
idF RGBl. Nr. 69/1916 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1917
Wenn das Eigentum unbeweglicher Sachen oder eines Bauwerkes zufolge rechtskräftigen Urteils, gerichtlicher Teilung oder Einantwortung einer Erbschaft übertragen werden soll, ist ebenfalls die Einverleibung (§§ 431 bis 433) oder die Hinterlegung der Urkunde (§§ 434, 435) erforderlich.