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Dokument-ID: 075182
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1089.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Auch bey gerichtlichen Verkäufern finden die über Verträge, und den Tausch- und Kaufvertrag ins besondere aufgestellten Vorschriften in der Regel Statt; in so fern nicht in diesem Gesetze, oder in der Gerichtsordnung eigene Anordnungen enthalten sind.