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Mietrecht nach Tod des Mieters?
OGH: Zur allgemeinen Rechtslage sei zunächst erwähnt, dass durch den Tod des Vermieters oder des Mieters der Mietvertrag nicht aufgehoben wird. Nach dem Tod des Hauptmieters einer Wohnung treten gemäß § 14 Abs 2 MRG mit Ausschluss anderer zur Erbfolge berufenen Personen die eintrittsberechtigten Personen in den Mietvertrag ein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn sie binnen 14 Tagen nach dem Tod des Hauptmieters dem Vermieter bekanntgeben, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen. Eintrittsberechtigt sind der Ehegatte, der Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder und die Geschwister des bisherigen Mieters, wenn diese Personen ein dringendes Wohnbedürfnis haben und schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung gewohnt haben (§ 14 MRG).