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WEKA (wed) | News | 14.10.2014
Bleikonzentration in Wasserleitungsrohren - Trifft den Vermieter eine Erhaltungspflicht?
Sind Bleirohre im Hausinneren für eine Trinkwasserkontamination verantwortlich, so trifft den Vermieter eine Behebungspflicht unabhängig davon, ob es sich um Leitungen im Objekt selbst oder um Leitungen in den allgemeinen Teilen des Hauses handelt.
Geschäftszahl
OGH 25.07.2014, 5 Ob 88/14y
Norm
§ 3 Abs 2 Z 2 MRG
Leitsatz
Quintessenz:
Die Erhaltungspflicht des Vermieters kann zwar nur dann eingreifen, wenn der Grund für die Überschreitung des Grenzwerts innerhalb des Hauses zu finden ist. Sind aber Bleirohre im Hausinneren für eine Trinkwasserkontamination verantwortlich, so trifft den Vermieter eine Behebungspflicht unabhängig davon, ob es sich um Leitungen im Objekt selbst oder um Leitungen in den allgemeinen Teilen des Hauses handelt. Die Erhaltungsmaßnahme hängt nicht von der Höhe des dafür erforderlichen Aufwands ab.
OGH: Allgemein gilt: Liegen ernste Schäden am Haus vor, die beseitigt werden müssen, oder handelt es sich um eine Beseitigung einer vom Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung, so fallen solche Arbeiten, wenn sie erforderlich sind, um einen zu vermietenden Mietgegenstand in brauchbarem Zustand zu übergeben, gemäß § 3 Abs 2 Z 2 MRG in die Erhaltungspflicht des Mieters.
Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob dieser Tatbestand schon dann erfüllt sei, wenn die erhöhte Bleikonzentration im Trinkwasser ausschließlich auf Bleirohrleitungsführung außerhalb des Mietobjekts beruhe. Der OGH stellte fest, dass eine Erhaltungspflicht des Vermieters zwar nur dann eingreifen könne, wenn die Ursache für die Überschreitung des Grenzwerts innerhalb des Hauses zu finden sei, was etwa dann nicht der Fall sei, wenn das öffentliche Leitungsnetz der Gemeinden Quelle der Kontamination sei. Handle es sich hingegen um Bleirohre, die im Inneren des Hauses für eine Trinkwasserkontamination verantwortlich seien, so treffe den Vermieter laut OGH grundsätzlich eine Behebungspflicht unabhängig davon, ob es sich um Leitungen im Mietobjekt selbst oder um Leitungen in den allgemeinen Teilen des Hauses handelt. Der OGH wies darauf hin, dass die Gesundheitsgefährdung in einem solchen Fall in der vom Vermieter zur Verfügung gestellten Wasserentnahmestelle im Mietobjekt liege, die Wasser mit einer erhöhten Bleikonzentration absondere. Der Umstand, das die Leitungsführung in allgemeinen Teilen des Hauses ursächlich für eine erhöhte Bleikonzentration in dem Wasser sei, das aus der im Mietobjekt der Antragsteller befindlichen Wasserentnahmestelle abgegeben werde, rechtfertige allein nicht die vom Antragsteller angestrebte Antragsabweisung.
Im Anlassfall fehlten jedoch konkrete Feststellungen dazu, wie welche Rohre im Haus für eine erhöhte Bleikonzentration im Wasser verantwortlich gewesen waren. Damit sei jedoch laut OGH nicht geklärt gewesen, ob die erhöhte Konzentration im Wasser überhaupt durch eine im Verantwortungsbereich der Antragsgegner stehende Leitungsführung verursacht worden sei.
Des Weiteren wies der OGH darauf hin, dass die Zuordnung einer Erhaltungsmaßnahme nach § 3 Abs 2 Z 2 zweiter Fall MRG nicht von der Höhe des dafür erforderlichen Aufwands abhänge.
Weitere Leitsätze sowie OGH-Entscheidungen im Volltext finden Sie am Portal unter https://www.weka.at/wohnrecht/Judikatur .