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Vermieterstellung bei Einräumung der Zusage von Wohnungseigentum
Ein Wohnungseigentumsbewerber begründet bei Abschluss eines Mietvertrages über die Wohnung, an der ihm die Begründung von Wohnungseigentum zugesagt wurde, Hauptmiete „mit dem Eigentümer der Liegenschaft“ (§ 2 Abs 1 zweiter Satz MRG), wobei das Mietverhältnis kraft Gesetzes mit allen Miteigentümern und nicht bloß mit dem jeweiligen Wohnungseigentumsbewerber zustande kommt. Der Wohnungseigentumsbewerber erhält aber, wie sich aus dem zur Wohnungseigentumsbegründung erforderlichen schriftlichen Einverständnis aller Miteigentümer zur Einräumung des ausschließlichen Nutzungsrechtes ergibt, alle Nutzungs- und Verfügungsrechte in Ansehung seines Wohnungseigentumsobjekts abgetreten.