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Daniela Kostal | Judikatur | Leitsatz
Einordnung von wohnungseigentumsrechtlichen Kategorien und deren Festsetzung als Nutzwert
OGH: Nutzwertfestsetzungen und Nutzwertneufestsetzungen haben den zwingenden Grundsätzen der Nutzwertberechnung des § 9 Abs 2 Z 1 WEG 2002 zu entsprechen. Berechnungen der Nutzwerte müssen sohin den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, als auch der konkreten Widmung entweder als Wohnungseigentumsobjekt, Zubehör-Wohnungseigentum oder als allgemeiner Teil. Es kommt nicht auf eine reine Tauglichkeit des Objektes zur Umwidmung an, sondern auf die konkrete rechtskonforme und ursprüngliche Widmung. Ein Verstoß gegen diese wohnungseigentumsrechtlichen Grundsätze (wie zum Beispiel eine falsche Einordnung in eine der Kategorien, wie diese in § 2 Abs 2 bis 4 WEG 2002 definiert sind) bildet einen nicht an eine Frist gebundenen Grund, die Neufestsetzung der Nutzwerte gerichtlich zu verlangen und zwar auch dann, wenn „das Abweichen von diesen Grundsätzen durch eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse herbeigeführt wurde oder die der Nutzwertfestsetzung widersprechende Rechtslage erst nachträglich hervorgekommen ist“.