Ihre Suche nach eine lieferte 2243 Ergebnisse.

Dokument-ID: 1093944

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 463. Verwertung von Gegenständen

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Werden Gegenstände verwertet, so gebührt eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung. Diese bemisst sich nach § 462.

(BGBl. I Nr. 86/2021)