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Dokument-ID: 1093952

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 470. Insolvenzverfahren

idF BGBl. I Nr. 136/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024

Im Insolvenzverfahren beträgt die Vergütung für

  1. die Aufnahme eines Inventars 7,50 Euro und für
  2. Ermittlungen 7,50 Euro.

(BGBl. I Nr. 136/2023)