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Dokument-ID: 1133633
Judikatur | Leitsatz
Zum Ersatzanspruch bei Eigenerrichtung nach Entfernung eines Grenzzauns
OGH: Nach § 858 ABGB ist der „ausschließende Besitzer“ in der Regel nicht schuldig, seine verfallene Mauer oder Planke neu aufzuführen; er muss sie nur dann „in gutem Stande erhalten, wenn durch die Öffnung für den Grenznachbar Schaden zu befürchten stünde“. Es ist aber jeder Eigentümer verbunden, auf der rechten Seite seines Haupteinganges für die nötige Einschließung seines Raumes, und für die Abteilung von dem fremden Raume zu sorgen.