Ihre Suche nach eine lieferte 2095 Ergebnisse.

Dokument-ID: 1133633

Judikatur | Leitsatz

Zum Ersatzanspruch bei Eigenerrichtung nach Entfernung eines Grenzzauns

OGH: Nach § 858 ABGB ist der „ausschließende Besitzer“ in der Regel nicht schuldig, seine verfallene Mauer oder Planke neu aufzuführen; er muss sie nur dann „in gutem Stande erhalten, wenn durch die Öffnung für den Grenznachbar Schaden zu befürchten stünde“. Es ist aber jeder Eigentümer verbunden, auf der rechten Seite seines Haupteinganges für die nötige Einschließung seines Raumes, und für die Abteilung von dem fremden Raume zu sorgen.

Profitieren Sie von fundiertem Fachwissen, innovativen Tools und der zeitsparenden Suchfunktion.
Die neuen WEKA OnlinePortale führen Sie rasch und punktgenau zum gewünschten Ergebnis. Nutzen Sie individuelle und rechtssichere Lösungen für Ihren beruflichen Erfolg!

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlinePortal Wohnrecht online in unserem Shop! Zum Shop