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Dokument-ID: 1093869

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 87a. Verteilungsentwurf

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Der Verwalter hat einen Verteilungsentwurf zu erstellen und den Verteilungsbeschluss des Exekutionsgerichts auszuführen. Er hat den Vollzug der Verteilung dem Gericht nachzuweisen.

(BGBl. I Nr. 86/2021)