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Dokument-ID: 1093874

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 91. Pfändung von Superädifikaten

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

(1) Bei einem Superädifikat wird das Pfandrecht durch pfandweise Beschreibung erworben.

(2) Die Pfändung kann nur für eine ziffernmäßig bestimmte Geldsumme stattfinden; die ziffernmäßige Angabe der vom Verpflichteten zu leistenden Nebengebühren ist nicht notwendig.

(BGBl. I Nr. 86/2021)