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Dokument-ID: 074885
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 814.
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Die gerichtliche Aufforderung bewirkt, dass den Gläubigern, die ihre Forderung nicht fristgerecht angemeldet haben, gegen die Verlassenschaft kein weiterer Anspruch zusteht, wenn sie durch Befriedigung der angemeldeten Forderungen erschöpft ist. Das gilt nicht, soweit die Forderung pfandrechtlich gesichert ist.
(BGBl. I Nr. 87/2015)