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Dokument-ID: 1093873

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 90. Anmerkung der Vollstreckbarkeit

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Ist eine Forderung vollstreckbar geworden, für die schon auf Grund einer dem Eintritt der Vollstreckbarkeit vorausgehenden Bestellung ein Pfandrecht einverleibt war, so ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers die bücherliche Anmerkung der Vollstreckbarkeit zu bewilligen.

(BGBl. I Nr. 86/2021)